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Akteneinsicht verweigert bei psychischer Erkrankung - kein Recht?

Irgendeine
Zitat von fiorina:
Glaube mir das geht . . . auch heute noch

Bestimmt geht das. Genauso, wie man auch heute noch bei Transplantationslisten besch.n kann. Schwarze Schafe gibt es immer und überall Die Hürden sind aber viel höher, als früher.
In vielen Kliniken ist Zwangsmedikation selbst bei Gefahr im Verzug nicht mehr erlaubt.
Das ist einerseits natürlich gut für Pat., bringt aber auch Probleme (für den Pat.!) mit sich.
Bei einem akut wahnhaften Pat. hast du dann noch 2 Möglichkeiten: Ihn seinen Wahn ausleben zu lassen (in dem er dann ggf. sich und/oder anderen schadet) oder ihn zu fixieren.
Früher war eine notwensige Fixierung ohne leichte Sedierung unzulässig. Zurecht, denn es ist traumatisch. Ich spreche aus Erfahrung.

Und selbst das darfst du max. 24h (Länge je nach Bundesland unterschiedlich). Danach muss ein Richter kommen. Passiert das nicht, kannst du die Klinik in Grund und Boden klagen.

Zum Thema Akteneinsicht: Du hast ein Recht darauf. Der einzige Grund, warum dein Arzt es dir verwehren dürfte, wäre, wenn das Gelesene dir irgendwie schaden würde. Das wäre z.B. der Fall, wenn dort eine schlimme Diagnose drin steht, die man dir zu dem Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt hat oder wenn du Flashbacks bekommen würdest.

14.02.2020 17:26 • x 1 #16


Irgendeine
Zitat von waldseehennef:
Genau davor habe ich Angst wenn der jetzt reingeschrieben hat Gefahr in verzug

Glaub mir, in den meisten Kliniken passiert das nicht so schnell. Schon gar nicht, wenn du einen vernünftigen Eindruck machst. Die Leute, die diese Maßnahmen ausführen (also Polizei/Ordnungsamt, Pflegekräfte, Ärzte, Therapeuten, Richter) sind ja auch nicht blöd.
Und selbst wenn es dir passieren würde (was ich für unrealistisch halte), hättest du nach 24h das Recht auf ein richterliches Gutachten. Eine Bekannte von mir war Sozialrichterin, hat sich mit genau solchen Dingen befasst. Einen richterlichen Beschluss zu bekommen, ist nicht so einfach.
Ich stand auch mal kurz davor, als ich fixiert (in meiner damaligen Situation war das völlig gerechtfertigt, was ich aber erst mal nicht einsah) wurde. Der Richter kam und der Beschluss wurde abgelehnt, weil ich mich kooperativ verhielt und er keinen Anlass dazu sah.

14.02.2020 17:32 • x 1 #17


A


Hallo waldseehennef,

Akteneinsicht verweigert bei psychischer Erkrankung - kein Recht?

x 3#3


F
Wie so oft gehen aber auch hier Theorie und Praxis nur selten konform. Leider!

14.02.2020 17:51 • x 1 #18


W
Wieder nicht geschlafen.heute morgen bereits eine panikattacke. Jetzt eine Tavor genommen und hoffe das ich was zu ruhe komme. Danke für eure netten Worte

15.02.2020 10:15 • x 1 #19


buddl1
. bei Gefahr in Verzug, besteht Seitens Behörde, Handlungszwang.
und da du derzeit dich darin nicht befindest, besteht ehr wohl die Gefahr, dass du in diese aus der Situation rutschen könntest. also wird man, sofern dies dann einer so erkennt tatsächlich schnell - übrigens wie jeder andere auch- zumindest für 24h über das PsychKG in Obhut genommen werden können.
es gibt keinen Grund darüber sich in Angst zu versetzen, es Bedarf innerhalb der 24h eine ärztl. Begutachtung und meist klingen die begründeten Schübe zur Einlieferung in dieser Zeit ab und sind tatsächlich nicht mehr akut.
du bist in Thera und hast eine dir vertraute Person.
vertraue dir und den anderen darin, dass sie im Zeitpunkt der Gefahr, das richtige für dich tun,
alles andere kann und wird sich danach finden. keiner will dich gegen deinen Willen einsperren,
nur vor dir selbst schützen, denn dein Leben ist das höchst Gut.
buddl1,

16.02.2020 10:52 • x 2 #20


F
Das hast du gut zusammen gefasst lieber @buddl1

16.02.2020 10:55 • x 1 #21


Manfred_62
Hallo,

Bzgl. Akteneinsicht hilft dir vielleicht das weiter:

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Gruß
Manfred

16.02.2020 11:10 • x 4 #22


W
Das dachte ich auch. Der Arzt der mich untersucht hat, ist der Ansicht das nur der ein recht auf Akteneinsicht hat der den Auftrag gab und der die Kosten trägt

16.02.2020 12:16 • x 1 #23


Manfred_62
Hallo,

Ganz so ist es nicht. Einsicht haben die Beteiligten, also auch du! In dem Fall, wo es um ärztliche Stellungnahmen geht, soll der Bericht zu deinem Arzt geschickt werden, da er dir den Bericht erklären kann und mit dir besprechen.

Ich würde die Akteneinsicht schriftlich beantragen bei der erstellten Stelle und gleichzeitig die Freigabe bzw. Die Mitteilung, dass der Bericht deinem Hausarzt zwecks Besprechung und Erläuterung zugesandt werden soll.

Drück dir die Daumen!

Gruß
Manfred

16.02.2020 12:22 • x 1 #24


F
Oder auch zu deinem Therapeuten, das geht auch.

16.02.2020 12:36 • #25


A


Hallo waldseehennef,

x 4#11


Irgendeine
Zitat von Manfred_62:
Einsicht haben die Beteiligten, also auch du!

Prinzipiell stimmt das, außer eben in dem von mir genannten Punkt.

16.02.2020 18:48 • #26

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