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Krankengeld Ende und Versicherungsende bei Wiedereingliederung

M
Habe heute ein Schreiben meiner Krankenkasse erhalten mit dem Hinweis das mein KG Anspruch zum 5.12 beendet ist. Derzeit mache ich eine Wiedereingliederung nach e in ner Reha und erhalte derzeit Ubergangsgeld von der DRV. Auf dem beiliegenden Merkblatt steht dass mit dem Ende des Krankengdanspruchs auch mein Versicherungsverhältnis endet ausser ich ich bekomme Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung bekomme ich aber nicht.
Meine Wiedereingliederung läuft vom 5.11.-27.12.19
Meine Frage ist nun bin ich jetzt noch krankenversichert?

Vielen Dank fuer eure Hilfe

Lg

07.12.2019 16:19 • #1


Hoffnung21
Hallo Marco,

Hast Du VORHER kein Schreiben bekommen, dass dein Krankengeld endet? Das Schreiben ist ja erst NACH Ende des KG-Anspruchs bei dir angekommen.
Ich würde morgen sofort zur Krankenkasse fahren und das klären.

Ich habe vor etwa 2 Wochen ein Schreiben bekommen, dass mein KG zum 30.12. endet, mit dem Hinweis, mit diesem Schreiben zum Arbeitsamt zu gehen. Also deutlich VOR Ende des KG-Anspruchs.

VG Eis

08.12.2019 08:58 • #2


A


Hallo Marco75,

Krankengeld Ende und Versicherungsende bei Wiedereingliederung

x 3#3


M
Zitat von Eis:
Hallo Marco,

Hast Du VORHER kein Schreiben bekommen, dass dein Krankengeld endet? Das Schreiben ist ja erst NACH Ende des KG-Anspruchs bei dir angekommen.
Ich würde morgen sofort zur Krankenkasse fahren und das klären.

Ich habe vor etwa 2 Wochen ein Schreiben bekommen, dass mein KG zum 30.12. endet, mit dem Hinweis, mit diesem Schreiben zum Arbeitsamt zu gehen. Also deutlich VOR Ende des KG-Anspruchs.

VG Eis

Doch das habe ich Ende Oktober bereits bekommen da war ich noch in Reha ich dachte ich muss jicht zum Arbeitsamt da ich ja mitten in der Wiedereingliederung bin nach der Reha und Ubergangsgeld erhalte

08.12.2019 09:00 • #3


Hoffnung21
Das Übergangsgeld in der WE zahlt die DRV, oder (Direkt im Anschluß an die Reha)?

So gut bin ich nicht informiert, dass ich dir da einen guten Rat geben kann. Aber mit Ende des KG-Anspruchs endet soweit ich weiß auch die Krankenversicherung, ich würde das Schreiben sehr ernst nehmen. Übergangsgeld zählt genauso wie Lohnfortzahlung zu den 78 Wochen KG-Anspruch (Ich hatte in MEINEN 78 Wochen 3x Lohnfortzahlung und 6 Wochen Übergangsgeld, die Krankenkasse hat also insgesamt 24 Wochen kein KG zahlen müssen. Aber diese Ruhezeiten zählen trotzdem mit). Also melde dich bitte morgen als erstes bei deiner Krankenkasse.

VG Eis

08.12.2019 09:12 • #4


sundancere20j
Hier mal die Infos auf der Seite der DRV:

Während des Bezuges von Übergangsgeld bleiben Sie sozialversichert. Die Beiträge werden, mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung, von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen. Dadurch behalten Sie Ihren bisher bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen

Krankenversicherung,
Pflegeversicherung,
Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung.

Hier ist meiner Meinung nach nur relevant mit der Krankenkasse zu klären, wie das mit dem Zuschlag für Kinderlose ist, soweit dies auf Dich zutrifft.

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Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung

Eine stufenweise Wiedereingliederung kommt in Betracht, wenn Sie nach einer Rehabilitationsleistung arbeitsunfähig sind und schrittweise an Ihre volle Arbeitsbelastung herangeführt werden sollen. Für diese Zeit gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig. Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, so wird dieses für die Zeit nach dem Ende der Rehabilitationsleistung bis zum Beginn und für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung gewährt. Haben Sie bereits während der Rehabilitationsleistung Übergangsgeld bezogen, wird es in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Nach Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung müssen Sie die Beginnmitteilung (Formular G0840) vom behandelnden Arzt und vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und beim Rentenversicherungsträger einreichen. Kontoverbindung und Unterschrift nicht vergessen! Danach bekommen Sie rückwirkend Übergangsgeld ausgezahlt. Die weiteren Zahlungen erhalten Sie ebenfalls rückwirkend, jeweils nach Eingang der Folgebescheinigung oder der Abschlussbescheinigung (Formular G0842). Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit oder vorzeitig mit dem Abbruch der Wiedereingliederung. Weitergehende Informationen zum Thema Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Sie unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800-1000 4800.

Da der Anspruch auf Krankengeld ruht, Du Dich jedoch in einer laufenden Wiedereingliederung befindest, zahlt die DRV weiter. Hier ist meiner Auffassung nach nur relevant, inwieweit Du Dich dennoch bei der Agentur für Arbeit melden musst, für den Fall, dass Du die Maßnahme vorzeitig abbrichst. Kann ja theoretisch passieren, weil Du feststellst, dass Du es aus gesundheitlichen Gründen doch nicht schaffst.
Vielleicht kann dazu ja ein Experte mal was schreiben.

08.12.2019 09:49 • x 1 #5

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