Hier mal die Infos auf der Seite der DRV:
Während des Bezuges von Übergangsgeld bleiben Sie sozialversichert. Die Beiträge werden, mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung, von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen. Dadurch behalten Sie Ihren bisher bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenversicherung,
Pflegeversicherung,
Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung.
Hier ist meiner Meinung nach nur relevant mit der Krankenkasse zu klären, wie das mit dem Zuschlag für Kinderlose ist, soweit dies auf Dich zutrifft.
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Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung
Eine stufenweise Wiedereingliederung kommt in Betracht, wenn Sie nach einer Rehabilitationsleistung arbeitsunfähig sind und schrittweise an Ihre volle Arbeitsbelastung herangeführt werden sollen. Für diese Zeit gelten Sie weiterhin als arbeitsunfähig. Besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, so wird dieses für die Zeit nach dem Ende der Rehabilitationsleistung bis zum Beginn und für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung gewährt. Haben Sie bereits während der Rehabilitationsleistung Übergangsgeld bezogen, wird es in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Nach Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung müssen Sie die Beginnmitteilung (Formular G0840) vom behandelnden Arzt und vom Arbeitgeber ausfüllen lassen und beim Rentenversicherungsträger einreichen. Kontoverbindung und Unterschrift nicht vergessen! Danach bekommen Sie rückwirkend Übergangsgeld ausgezahlt. Die weiteren Zahlungen erhalten Sie ebenfalls rückwirkend, jeweils nach Eingang der Folgebescheinigung oder der Abschlussbescheinigung (Formular G0842). Der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit oder vorzeitig mit dem Abbruch der Wiedereingliederung. Weitergehende Informationen zum Thema Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Sie unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800-1000 4800.
Da der Anspruch auf Krankengeld ruht, Du Dich jedoch in einer laufenden Wiedereingliederung befindest, zahlt die DRV weiter. Hier ist meiner Auffassung nach nur relevant, inwieweit Du Dich dennoch bei der Agentur für Arbeit melden musst, für den Fall, dass Du die Maßnahme vorzeitig abbrichst. Kann ja theoretisch passieren, weil Du feststellst, dass Du es aus gesundheitlichen Gründen doch nicht schaffst.
Vielleicht kann dazu ja ein Experte mal was schreiben.
08.12.2019 09:49 •
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