Hallo erstmal,
ich bin neu hier und habe aufgrund meiner eigenen Erkrankung in den letzten Wochen und Monaten einige Erfahrungen gesammelt, die ich gern nutzen möchte, um Hilfestellung zu geben und einfach ein wenig was beizutragen. Gerade der Umgang mit der Krankenkasse hat mich einige Kraft und Zeit gekostet, doch bisher habe ich mich hier erfolgreich durchgesetzt.
Derzeit bin ich immer noch krank und wie Du auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis, jedoch im Krankengeldbezug.
Zitat von hilfe-jens:Im März 2019 schickte mich die Krankenkasse zum MDK - Ergebnis nach 5-10 Minuten Untersuchung - Ich bin ab 01.04.19 arbeitsfähig.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, mein Hausarzt auch! Durchgehend bin ich auch weiterhin krank geschrieben.
Neben der Depression, liegt auch eine Spielsucht vor (Automaten Spielsucht).
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1. Zum 31.03.19 wurde die Krankengeldzahlung eingestellt, ich lebe seitdem vom ersparten! Jetzt geht mein Geld aus und ich frage mich wie es jetzt weiter gehen soll?! Ich kann nicht mal meine Miete nächsten Monat zahlen
Du hast nach dem ergangenem Verwaltungsakt Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt. Dies hast Du hoffentlich nachweislich gemacht. Hat die Kasse den Eingang schon bestätigt?
Grundsätzlich gilt regulär erst einmal die sogenannte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.
., wenn der Versicherte zwar seine Arbeitsunfähigkeit
durch ein ärztliches Attest nachweist, die Krankenkasse aber die Arbeitsunfähigkeit auf der
Grundlage eines MDK-Gutachtens in Frage stellt. Die Einstellung der Krankengeldzahlung ist
in diesem Fall lediglich unter Aufhebung der Grundentscheidung durch Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X möglich. Die Grundentscheidung der Krankenkasse, Krankengeld zu zahlen, wirkt insoweit fort, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Attest nachgewiesen wird. Diese
Bedingung erfüllt der Versicherte mit Einreichen des Attests. Es bedarf daher einer gesonderten Entscheidung der Kasse, den Grundbescheid aufzuheben. und weiter
Bei der Aufhebungsentscheidung sind die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Formund Verfahrensvorschriften zu beachten; so bedarf es im Aufhebungsbescheid insbesondere
einer vorherigen Anhörung mit einer angemessenen Fristsetzung zur Stellungnahme des
Versicherten sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 36 SGB X. Gegen diesen Bescheid
ist ein Widerspruch zulässig. Gemäß § 86a Abs. 1 SGG hat ein solcher Widerspruch aufschiebende Wirkung. Die Krankenkasse ist in diesem Fall verpflichtet, dem Versicherten das
Krankengeld bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens fortzuzahlen.
Wird der Widerspruchsbescheid nicht beklagt, tritt Bestandskraft einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Krankengeld daher
fortzuzahlen. Erhebt der Versicherte Klage gegen den Widerspruchsbescheid, endet der
Zahlungsanspruch des Versicherten gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Versicherte tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen ist, kann die Krankenkasse den Bewilligungsbescheid für die Zukunft oder je nach Fallgestaltung auch für die Vergangenheit nach § 45 SGB X aufheben. Zu viel gezahltes Krankengeld kann nur unter den Voraussetzungen des § 50 SGB X zurückgefordert werden. Wenn Du also fristwahrend Widerspruch eingelegt hast, dieser muss allerdings schriftlich erfolgt sein, dann bist Du auf der sicheren Seite. Die Kasse sollte also erst einmal weiterzahlen, soweit Du weiterhin lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Kasse einreichst.
Dein Arzt scheint hier ja auf Deiner Seite zu sein. Also ist das mit der Arbeitsunfähigkeit kein Kunststück. Jedoch muss ich dazu anmerken, dass ein Hausarzt selten die richtige Anlaufstelle ist. Besser wäre, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie ausgestellt würden.
Zitat von hilfe-jens:3. Soll ich beim Sozialgericht klage einreichen? Kann mir bitte jemand helfen, und mir sagen, was ich step by step machen soll. Ich hab wirklich keine Kraft mich durch alle Gesetzte etc. zu kämpfen und bin hilflos und weiß nicht was ich machen soll!
Erst wenn Du den Bescheid auf Deinen Widerspruch erhältst, kann beim SG Klage eingereicht werden. Du solltest Dir, soweit die Kasse die Zahlung bereits eingestellt hat, jedoch anwaltlichen Rat suchen. Die Kosten werden, im Regelfall auch durch die Kasse zu tragen sein, soweit diese auch nur ansatzweise Verfahrensfehler begangen hat. §63 SGB X.
Zitat von hilfe-jens:4. Nächsten Mittwoch habe ich den MDK Termin - ich habe Panische Angst davor, dass auch die sagen: Gehen sie wieder arbeiten - und die mich nicht ernst nehmen - was mache ich dann? Wieder Widerspruch und was dann? Fakt ist, ich habe kein Geld mehr zum Leben und mich macht das ganze noch zusätzlich psyschich kaputt -
Mir ist das alles hier viel zu viel - habe ganz andere Probleme die ich angehen möchte, anstatt meine Kraft für sowas hier aufwenden zu müssen!
Nachvollziehbar. Aber, und das kannst Du höchstens um ein paar Tage aufschieben, der Termin beim MDK wird zur Pflicht, nicht zu Kür. Du musst mitwirken, so blöd das auch ist. Es gibt eben auch die Mitwirkungs
pflichtHoffe ich konnte ein wenig helfen. Im Übrigen mache ich darauf aufmerksam, dass dieser Beitrag keine abschließende Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich Informationen liefern soll, die mir persönlich auch schon sehr im Umgang mit meiner Kasse geholfen haben.
Einen sonnigen Sonntag
S.