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Nachfrage Arbeitgeber Schwerbehinderung - was gilt als Nachfrage?

K
Hallo Wolfgang, Du hattest uns freundlicherweise diese Infos in Bezug auf Schwerbehinderung und dem Umgang mit bzw. des AGs hiermit zur Verfügung gestellt:

@Albarracin

Zitat:
Es gibt keine Pflicht zur unaufgeforderten Offenbarung eines GdB.


und

Zitat:
Das BAG hat mittlerweile entschieden, das ein schwerbehinderter/gleichgestellter Arbeitnehmer auf ausdrückliche Nachfrage des Arbeitgebers seinen Status offenbaren muß, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht.


Meine Frage nun: Wenn in einer Stellenausschreibung, wie es im Öffentlichen Dienst ja meistens der Fall ist, nun Folgendes steht:

Bitte übersenden Sie uns folgende Dokumente:
[. ]
für die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung im Auswahlverfahren einen Nachweis


Kommt dies dann einer ausdrücklichen Nachfrage im oben genannten Sinne gleich?

Ich erinnere mich an ein Vorstellungsgespräch im Öffentlichen Dienst (im Übrigen das härteste, das ich in meiner ganzen beruflichen Laufbahn erlebt habe), an dem ein Mitarbeiter der Schwerbehindertenvertretung anwesend war. Er fragte nur, ob ich schwerbehindert sei, was ich verneinte, und dann stand er das weitere zweieinhalbstündige Gespräch wortlos durch.

Dass das eine ausdrückliche Nachfrage war, ist einigermaßen unzweideutig. Aber wie sieht es im o.g. Kontext aus?

So etwas habe ich in der freien Wirtschaft noch nicht erlebt, was mich wundert. Mir stellt sich aber auch die Frage, ob der Öffentliche Dienst hier so sorgfältig ist, weil in vielen Fällen die gleiche Eignung, die zur Bevorzugung des schwerbehinderten potenziellen Mitarbeiters führt, nicht unbedingt so eindeutig wird beweisen können. Abschlüsse und Noten mit ihrer guten Vergleichbarkeit sind das eine, aber es gibt ja auch noch etliche andere Aspekte, die auf eine Eignung einzahlen (können). Und die Ausgleichsabgabe für Nichterreichung der Schwerbehindertenquote wird niemanden wirklich interessieren, oder? Auch hier: In der freien Wirtschaft zumindest interessiert das nicht.

11.06.2020 18:34 • #1


Kate
Hi Kürsche,
bei uns ist es so, dass Schwerbehinderte Bewerber generell zum Gespräch eingeladen werden müssen, da ist auch grundsätzlich ein Gleichstellungsbeauftragter/Schwerbehindertenvertreter dabei. Dies verlangt das Gesetz. Von daher denke ich, wollen sie deshalb, dass der Nachweis eingereicht wird.
Und im zweiten, gibt es eine Quote zur Beschäftigung von Schwerbehinderten, da ist es dann auch unabdingbar zum Gespräch den Nachweis vorzulegen.

LG Kate

11.06.2020 18:51 • #2


A


Hallo Kürsche,

Nachfrage Arbeitgeber Schwerbehinderung - was gilt als Nachfrage?

x 3#3


K
Hi Kate,

danke für deine Antwort! Ist bei Euch denn auch trotzdem immer ein Gleichstellungsbeauftrager dabei? Wie gesagt habe ich keinen festgestellten GdB, dementsprechend auch damals keinen angegeben und mich gewundert, das ich trotzdem gefragt wurde, ob ich schwerbehindert sei.

Man muss diese Frage ja nicht von sich aus beantworten, es sei denn, man wird explizit gefragt (siehe 1. Zitat oben). Daher nun meine Frage, ob dieser Hinweis in der Stellenausschreibung schon als explizite Nachfrage gilt? Und: Ob ich dann dementsprechend auch schon bei der Bewerbung verpflichtet bin, auf einen GdB hinzuweisen, so er denn vorliegt? Denn wie beschrieben vermute ich, dass es einem keine Vorteile einbringt, sondern allerhöchstens ein überflüssiges Vorstellungsgespräch, weil es das Gesetz eben verlangt. Und hinterher wird im Extremfall irgendein Unterschied in der Eignung konstruiert, nur, um keine Scherereien mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter zu haben. Denn ja, klar gibt es diese Quote, aber auch hier MUSS man ja nicht händeringend nach Schwerbehinderten suchen und, wenn man keine findet, die Stelle unbesetzt lassen, sondern zahlt halt die Ausgleichsabgabe. Ich vermute, dass wird vielen Entscheidern lieber sein, als die gesetzliche Pflicht zu erfüllen - oder übersehe ich da was? (Und ja, ich weiß, ich bin eine Schwarzseherin...)

LG Kürsche

11.06.2020 19:48 • #3


Kate
Liebe Kürsche,
bei uns ist der Beauftragte tatsächlich nur dabei, wenn das Gespräch mit einem Schwerbehinderten stattfindet. So umfassend ist mein Wissen da leider auch nicht und ich vermute, es gibt extreme Unterschiede in den einzelnen Unternehmen. Ich arbeite an einem großen Krankenhaus und bei uns gehts da für meine Begriffe recht sozial zu.
Das klingt echt kompliziert und nachvollziehbar was Du schreibst.

LG Kate

11.06.2020 19:55 • #4


Irgendeine
Zitat von Kürsche:
Ich vermute, dass wird vielen Entscheidern lieber sein, als die gesetzliche Pflicht zu erfüllen - oder übersehe ich da was? (Und ja, ich weiß, ich bin eine Schwarzseherin...)

Kommt halt drauf an, was der Schwerbehinderte vorzuweisen hat.
Wenn ein Arbeitgeber einen Schwerbehinderten einstellen kann, der nicht viele Einschränkungen hat, wird er sicher lieber diesen einstellen, als die Ausgleichszahlung zu leisten.

Ich hab z.B. trotz eines GdB von 50 auf meine Arbeitsstelle bezogen nicht wirklich Einschränkungen. Mir ging es bei Beantragung hauptächlich um den Kündigungsschutz, falls ich nochmal länger ausfallen sollte. Die 5 Tage Sonderurlaub sind natürlich trotzdem ganz nett.
Damit hat der AG also einen Teil seiner Behindertenquote erfüllt und trotzdem jemanden, der quasi normal arbeiten bzw. eingesetzt werden kann.

11.06.2020 21:18 • #5


Alexandra2
Hallo Kürsche,
Meines Wissens ist die Bekanntgabe der Behinderung nur notwendig, sofern sie für die Arbeit von Belang ist. So muss bspw ein Kraftfahrer seinen Gdb angeben, wenn er durch diese sich oder den Straßenverkehr gefährdet. Diese Nachfrage des AG s ist gerechtfertigt.
Ausdrücklich verstehe ich als direkte Aufforderung Dir gegenüber, wenn die Behinderung Deine Tätigkeit betrifft. Eine allgemeine Aufforderung betrifft nicht jeden einzelnen Mitarbeiter, s. o. und muss individuell im Zusammenhang betrachtet werden.
Liebe Grüße Alexandra

11.06.2020 21:53 • x 1 #6

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