Nachprüfung der Rentenberechtigung:
Im Rahmen der Bestimmungen der §§ 60 - 67 SGB I kann der Rentenversicherungsträger Nachprüfungen der Rentenberechtigung vornehmen. Der Gesetzgeber hat dazu vermutlich sehr bewusst einen breiten Rahmen gesteckt, so dass sich Zeitpunkt, Häufigkeit und Umfang der Nachprüfung nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls richten können. Bestimmte Intervalle oder Begrenzungen auf ein bestimmtes Lebensalter, die immer wieder genannt werden, gehen auf verwaltungsinterne Verfahrensweisen einzelner Rentenversicherungsträger zurück. Die Überprüfung ist von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten zeitlichen Abstand oder ein bestimmtes Lebensalter des Berechtigten gebunden. Die Überprüfung kann sich sowohl auf die versicherungsrechtlichen Bedingungen des Rentenbezugs (z. B. Einhaltung der Entgeltgrenzen) wie auch auf die medizinischen Voraussetzungen für die gewährte Rente beziehen. Eine genaue Auskunft über die individuell möglicherweise vorgesehenen Nachprüfungen erhalten Sie nur durch Rückfrage direkt bei der zuständigen Sachbearbeitung.
Befristete Renten (Zeitrenten):
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Mit Ablauf der Befristung endet der Rentenanspruch einer befristet gewährten Rente. Dazu ist weder eine Anhörung, noch ein Bescheid erforderlich. Man sollte eine Weiterzahlung der Rente über diese Befristung (Wegfallzeitpunkt) hinaus mit dem Vordruck R120 beantragen. Eine Entziehung vor Ende der Zeitrente ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X).
Unbefristete Renten (Dauerrenten):
Unbefristete Renten werden auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Eine Entziehung ist möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). Rentenentziehung:
Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen.
Widerspruchsmöglichkeit:
Nach diesem Entziehungsbescheid kann der/die Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte.
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(aus
http://www.ihre-vorsorge.de/Expertenforum.html)
LG Serafina
16.05.2009 15:17 •
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