Oh, da hat schon jemand ganz schnell reagiert. Das Thema ist jetzt in Sicherheit. DANKE ...
Luzie, ist es nicht egal, wie man es nennt? In den rechtlichen Fragen kenne ich mich nicht aus. Vergewaltigung bedeutet einen S. Übergriff, bei der eine Person gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen wird. Und das ist bei dir erfolgt. Durch zwei Männer. Ob versuchte oder letzt endliche, was macht da schon den Unterschied? Es ist eine Straftat.
Ich habe da einfach mal was aus Wikipedia kopiert.
Von Vergewaltigung (synonym: Stuprum, veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende S. Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder andere S. Handlungen) verbunden sind (qualifizierte S. Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der gewaltsame erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den P. des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.
Die Nötigung mit den bei der Vergewaltigung beschriebenen Mittel zu sonstigen S. Handlungen (einfache S. Handlungen) ist als S. Nötigung strafbar.
Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers. Abwehrhandlungen des Opfers sind für das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht zwingend erforderlich. Die für die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung erforderliche Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter jedoch nicht an, wenn das Opfer mit den S. Handlungen zwar nicht einverstanden ist, er jedoch weder geleisteten noch von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers mit einiger körperlicher Kraftentfaltung überwindet beziehungsweise verhindert. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nur dann in Betracht, wenn der Täter dem Opfer entweder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder dessen schutzlose Lage ausnutzt (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Im deutschen Strafrecht wurden 1997 die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der S. Nötigung (§ 178 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der S. Nötigung (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) S. Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung. Ab 1997 wurde Vergewaltigung auch in der Ehe strafbar, allerdings nur auf Antrag verfolgt. 2004 wurde es zu einem Offizialdelikt.
aus: Wikipedia
Wie das mit der Verjährung aussieht, weiß ich grad nicht, werde da aber auch noch schauen.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass du das Thema bei der nächsten Therapiestunde direkt ansprichst. Meinst du, du schaffst das?
13.08.2010 09:35 •
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