Opferentschädigungsgesetz (OEG) und Verjährung

Luzie
Hallo, ich habe mich ein wenig mit der OEG beschäftigt, und auch mit Verjährung bei Mißbrauch und habe diesen Artikel gefunden.Ich mache mir fast keine Hoffnung mehr, das mir der Kontakt zum weißen Ring hilft, weil die Mißbräuche schon teils mehr als 30 Jahre zurück liegen. Bei mir waren die Mißbräuche so schön in der Schublade ( im Kopf), bis der blöde Psychiater mich voriges jahr direkt darauf angesprochen hat, ich fast durchdrehte. wenn ich dran denke, und jetzt hat der mich fallen lassen wie eine heiße kartoffel. Ich fahre seitdem so Achterbahn, das hat soviel in mir ausgelöst.
Dabei habe ich voriges Jahr mit ihm besprochen, und er sagte es wäre ok. wenn ich mich von meiner ehemaligen Therapeutin der Klinik in Krefeld weiter psychotherapeutsich behandeln lassen würde. Er hat das auch mit den Borderlinezügen zu mir gesagt, und im Mai sagte er, ach heute ist alles Borderline. ., er ist über 70 , ich finde es unmöglich das der noch praktizieren darf.
Dann weigerte er sich ja mich weiter krank zu schreiben obwohl es in dem Rehakurzbericht stand, das ich arbeitsunfähig bin, aber da schweife ich ab.
lg Luzie

04.08.2010 19:17 • #1


S
Hi,

Ich weiß jetzt nicht ganz genau, was deine Frage ist.

Wenn es darum geht, ob du Anspruch auf Versorgung hast, obwohl du keine Anzeige gestellt hast, so heisst die Antwort: Ja!

Der zweite Halbsatz des §1 (1) OEG lautet:

[...]rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat[...]

Der wichtige Punkt ist hier rechtswidriger tätlicher Angriff.

Rechtswidrigkeit liegt immer genau dann vor, wenn man gegen ein Gesetz des StGbs verstößt (es sei denn es liegen Rechtfertigungsgründe vor).

Damit ein rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt ist keine Verurteilung notwendig. (Verjährung spielt also keine Rolle).
Es kommt also lediglich darauf an, ob dir Unrecht geschehen ist.

Du hast also zumindest theoretisch Anspruch auf Versorgung.

Wiki sagt das gleiche:

Dort steht Rechtswidrig ist grundsätzlich jeder tätliche Angriff, außer es liegen Rechtfertigungsgründe, wie z.B. die Notwehr oder ein rechtfertigender Notstand vor.

http://de.wikipedia.org/wiki/Opferentsc ... ndanspruch

04.08.2010 20:56 • #2


A


Hallo Luzie,

Opferentschädigungsgesetz (OEG) und Verjährung

x 3#3


F
Liebe Luzie, ich habe dir drüben, in deinem Tagebuch, geantwortet. Trotz Verjährung kannst du den Antrag auf OEG stellen. Herr Sch. vom Weißen Ring wird dich unterstützen.

LG
Angelika

04.08.2010 22:22 • #3


Luzie
Hallo, danke Angelika, Salamander, ich bin zZt. etwas wirr im Hirn, ich wußte die Verjährungsfristen nicht, und fand die beiden Artikel recht interessant, weil ich denke, das es vielen genauso geht.
ich weiß auch nicht, ob ich irgendwelche Ansprüche habe, zb. wenn die Kkasse mal nicht mehr zahlt, weil die Täter tot sind, der letzte ist voriges Jahr gestorben.
Außer mein Erzeuger, der lebt noch, ich habe zumindest nichts anderes gehört, ich habe seit meine Mutter tot ist gar keinen Kontakt mehr dahin, das ist jetzt 7 Jahre her, er hat mich psychisch und physisch mißhandelt. Nur die Nachbarn, die das bezeugen könnten, sind auch alle tot.
ich weiß auch nicht,n ob man Zeugen braucht.
Und ich werde auch aus dem Juristendeutsch auch nicht richtig schlau.
Ich werde berichten, wenn ich den Termin nächste Woche hinter mir habe, was der Herr vom weißen Ring sagt.
lg Luzie

05.08.2010 07:41 • #4


S
Hallo Luzie,

wenn man Leistungen übers OEG bezieht, dann zahlt in erster Linie erstmal der Landschaftsverband (also ist bei mir in NRW so, weiß nicht welche Verbände es in anderen Bundesländern sind).

Der Landschaftsverband bzw. der Staat versucht dann aber den oder die Täter in Regress zu nehmen. Wenn der oder die Täter tot sind, kann sich der Staat zwar nichts wiederholen, aber man bekommt trotzdem die Leistungen nach des OEGs.

Wenn man Angst hat, dass der Täter vom Antrag des OEGs erfährt, man Angst vor schlimmen Reaktionen des oder der Täter hat, dann kann man, mit entsprechender Begründung, einen Antrag auf Erlass eines Regresses stellen - hab ich auch gemacht, hat sich aber jetzt erledigt, da der Täter tot ist.

Und was die Verjährungfristen betrifft, die haben keinen Einfluss auf einen Antrag auf OEG.

Zeugen hatte ich auch keine, deswegen hatte ich große Bedenken, was den Antrag auf OEG betraf. Meine Thera hat mich da sehr bestärkt und gesagt, dass es bei solchen Straftaten wohl so gut wie nie Zeugen gibt.

Ich habe beim OEG Antrag schon viel von dem aufgeschrieben, was passiert ist, was ich innerhalb der Thera aufgeschrieben hatte. Ich wurde dann zu einem Verhör eingeladen, das eine Staatsanwältin vom Landschaftsverband geführt hat, musste auch unterschreiben, dass ich die Wahrheit sage. Die Staatsanwältin hat sich dann mit der dort angestellten Psychologin zusammen gesetzt und einige Wochen später hatte ich den Bescheid, dass ich erstmal die Heilbehanldung vom Landschaftsverband übernommen wird.
Also alles ohne Zeugen, ohne Anzeige und alles bereits verjährt.

Aber ich würde nie wieder allein zum Verhör hin fahren!!! Die Staatsanwältin hatte sich auch schon Sorgen gemacht, wie ich wieder zurück kommen.

LG - Bonny

05.08.2010 15:03 • #5


R
Hallo Bonny,

meine Thera meinte bei mir hätte das mit dem OEG wegen Verjährng keinen Sinn?? Dann ist das vielleicht doch nichtso? Bei leigt das alles aber vor 1975 und ich glaube da galt das OEG noch nicht? Ich hätte einfach nur gerne dass mir meine Thera weiter bezahlt würde. Die ist nämlcih sonst zu ende.

rennratte

05.08.2010 17:13 • #6


F
Hallo, Rennratte, dann ist deine Therapeutin darüber nicht richtig informiert. Salamander hat hier schon den Link zu Wikipedia gesetzt. Lies noch einmal nach. Jedoch kann so ein Verfahren sich etwas hinziehen.

LG
Angelika

05.08.2010 17:16 • #7


S
Hallo Rennratte,

schau mal hier global-help.de/oeg-legislative-20040210.shtml ,da gibt es eine spezielle Reglung für Schädigungen, die vor 1976 statt gefunden haben, findest du dort unter OEG § 10a Härteregelung.

Da heißt es, unter anderem, dass man allein durch diese Schädigung schwerbeschädigt sein muss. Denke, wenn du einen Schwerbeschädigtenausweis hat, dann würde ich es auf jeden Fall versuchen einen Antrag auf OEG zu stellen oder dann erstmal einen Antrag auf Schwerbeschädigtenausweis stellen und dann weiter versuchen.

Meine Thera wird auch übers OEG bezahlt, weil die Krankenkasse die Kosten nicht weiter übernimmt. Hatte einen Eilantrag gestellt und hab immer wieder, mit ganz viel Schieben durch meine Thera, dort angerufen und nachgefragt, wie es aussieht, weil ich nicht mehr konnte und dann allein da gestanden hätte, mit meinem aufgewühlten Trauma.

LG - Bonny

05.08.2010 17:32 • #8


Luzie
Danke für euer Interesse, lg Luzie

05.08.2010 17:55 • #9


Luzie
heute hat der Herr vom weißen Ring angerufen, und er kommt schon morgen früh, mein magen dreht jetzt schon kreise, mir ist übel, weil ich nicht weiß, was auf mich zu kommt. meinen Mann habe ich gebeten, evtl. wenn gewisse Sachen zur Sprache kommen, rauszugehen, ich schäme mich etwas von den Mißbräuchen zu erzählen......, ich weiß nicht ob ich dem Herrn was erzähle, aber ich habe den gedanken, das er sowas ja öfter hört......., mal sehen, lg Luzie

11.08.2010 18:12 • #10


F
Luzie, ich weiß ja, dass es sich um Herrn Sch. handelt. Er ist sehr vorsichtig durch seine frühere Tätigkeit. Wenn dich jemand beruhigen kann, dann er. Mir ging es an dem besagten Tag auch so fürchterlich schlecht, ich hatte Angst, wie noch nie.

Und er wird auch deine Angst spüren, und die Ablehnung deines Mannes und wird dem entsprechend vorsichtig reagieren. Hab doch einfach Vertrauen und ein wenig Mut. Dieses EINE MAL ... dann ist ein wichtiger Schritt gemacht. Auch wenn es weitere anstrengende Schritte geben wird. Der allererste ist der wichtigste mit. Und du bekommst durch Herrn Sch. immer wieder Unterstützung.

11.08.2010 19:19 • #11


F
Hallo, Luzie, wäre es dir vllt. lieber, dieses alles in den geschlossenen Bereich zu verschieben?

Zum WR: Hast du den Antrag auf OEG mit Herrn Sch. gestellt? Wie ist dein Mann mit der Angelegenheit nun umgegangen?

13.08.2010 08:28 • #12


Luzie
Ja, bitte

13.08.2010 08:58 • #13


Luzie
ja, er hat mit mir den Antrag ausgefüllt, und gesagt, das wäre wichtig, das mein Mann das wüßte,er weiß es ja erst ein paar Wochen, nach dem harten Flashback....., nur die Frage mit der Vergewaltigung beschäftigt mich jetzt die ganze Zeit, ich krieg das nicht aus meinem Kopf......, vielleicht weil das lange nicht in meinem Kopf war, mir ist seit gestern übel, mein Magen spielt verrückt, meine ich müßte mich übergeben....
M ein Mann war bei dem Gespräch dabei, hat aber nichts gedsagt, und ich war so angespannt, ich habe nicht auf ihn geachtet, ich habe mir heftig den Arm gekrallt, das ist ein dicker blauer Fleck heute.
Mein Mann hat auch nachher nichts gesagt, eweiß nicht, wie er damit umgehen soll, lg Luzie

13.08.2010 09:05 • #14


F
Oh, da hat schon jemand ganz schnell reagiert. Das Thema ist jetzt in Sicherheit. DANKE ...

Luzie, ist es nicht egal, wie man es nennt? In den rechtlichen Fragen kenne ich mich nicht aus. Vergewaltigung bedeutet einen S. Übergriff, bei der eine Person gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen wird. Und das ist bei dir erfolgt. Durch zwei Männer. Ob versuchte oder letzt endliche, was macht da schon den Unterschied? Es ist eine Straftat.

Ich habe da einfach mal was aus Wikipedia kopiert.




Von Vergewaltigung (synonym: Stuprum, veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende S. Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder andere S. Handlungen) verbunden sind (qualifizierte S. Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der gewaltsame erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den P. des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.

Die Nötigung mit den bei der Vergewaltigung beschriebenen Mittel zu sonstigen S. Handlungen (einfache S. Handlungen) ist als S. Nötigung strafbar.

Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers. Abwehrhandlungen des Opfers sind für das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht zwingend erforderlich. Die für die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung erforderliche Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter jedoch nicht an, wenn das Opfer mit den S. Handlungen zwar nicht einverstanden ist, er jedoch weder geleisteten noch von ihm erwarteten Widerstand seines Opfers mit einiger körperlicher Kraftentfaltung überwindet beziehungsweise verhindert. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nur dann in Betracht, wenn der Täter dem Opfer entweder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder dessen schutzlose Lage ausnutzt (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Im deutschen Strafrecht wurden 1997 die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der S. Nötigung (§ 178 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der S. Nötigung (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) S. Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung. Ab 1997 wurde Vergewaltigung auch in der Ehe strafbar, allerdings nur auf Antrag verfolgt. 2004 wurde es zu einem Offizialdelikt.

aus: Wikipedia



Wie das mit der Verjährung aussieht, weiß ich grad nicht, werde da aber auch noch schauen.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass du das Thema bei der nächsten Therapiestunde direkt ansprichst. Meinst du, du schaffst das?

13.08.2010 09:35 • #15


F
Ach, was ich noch vergaß, zu schreiben:

Luzie, wenn NICHTS mehr geht, dann rufe bitte in einer Akutklinik an. Das wäre auch noch eine Möglichkeit, sich aus dem Verkehr ziehen zu lassen.

Dein Mann wird jetzt wohl lernen müssen/sollen, mit der Angelegenheit umzugehen.

13.08.2010 09:37 • #16


S
(Versuchte) Vergewaltigung bzw. S. Nötigung (§177) verjährt gemäß §78 StGB nach 20 Jahren.

Für Vergewaltigungs- oder Nötigungsopfer, die bei der (versuchten) Tat das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beginnt die Verjährung mit der Vollendung des 18ten Lebensjahres (§78b Absatz 1 Satz 1 StGB), wenn mit der gleichen Tat (Tateinheit) auch gleichzeitig §225 StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) verletzt wurde.

13.08.2010 11:56 • #17


F
Auch da würde der Hinweis des WR greifen, trotz Verjährung Strafanzeige zu stellen, wenn es für den Heilungsverlauf sinnvoll ist.

13.08.2010 12:28 • #18


Luzie
Ja, verjährt wird das wohl sein, aber vielleicht , wenn die Krankenkasse mal nicht mehr die Therapie oder Khaus aufenthalt zahlt, das mir dann da vielleicht weitergeholfen wird.
Und ich will auch nicht die Verwandten heute damit belasten, mir fällt es schon schwer genug, das alles hochzuwühlen, und dann zum Alltagsgeschehen überzugehen. ich merke auch, das ich mich momentan ständig mit Freunden umgebe, um nicht zu grübeln zu kommen.
Und die Frage nach Mißbrauch oder Vergewaltigung kam halt gestern auf, wichtig ist es nicht mehr, ich war nur erschrocken, weil verwgwaltigt wenn man an die Geschehnisse denkt alles noch schlimmer macht, ich habe seit gestern Magenschmerzen.
Und ich bin wieder durcheinander. Wenn ich jetzt arbeiten müßte...., das würde nicht gehen, mir fällt der Haushalt schon schwer genug.
Mein Mann kann mich fragen wenn er was wissen möchte, ich habe es ihm oft genug gesagt. Letztendlich muß ICH mit mir klar kommen, den Rest meines Lebens, und das ist momentan Arbeit genug für mich. Wenn er sich damit nicht befassen möchte, zwingen kann und will ich ihn nicht dazu. Ich bin froh, das wir uns wieder etwas näher gekommen sind.
lg Luzie

13.08.2010 12:58 • #19


A


Hallo Luzie,

x 4#20


Luzie
ich habe nochmal dem Herrn vom weißen Ring gemailt, weil ich vor meinem Mann nicht alles erzählen konnte, er sagte, das es versuchte vergewaltigungen waren, lg Luzie

17.08.2010 17:11 • #20

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