Zum Thema Urlaubsverfall:
Der Urlaubsanspruch verfällt eigentlich schon mit Ablauf des betroffenen Urlaubsjahres, also per 31.12., wenn nicht per Arbeits-/Tarifvertrag etwas anderes vereinbart wurde = Übertrag auf März des Folgejahres.
Nach neuester Rechtsprechung verfäll ein wegen Krankheit nicht genommener Urlaub im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs von 24 Tagen im Jahr erst nach 15 Monaten.
Um diesen Anspruch (und auch ggfs. darüberhinausgehenden Mehranspruch) sollte man aber dennoch rechtzeitig die Übertragung des Urlaubsanspruches auf das Folgejahr schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und bestätigen lassen, damit auch bei längerer Krankheit der älteste Urlaub nicht plötzlich völlig verfallen ist.
Und ja, auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit besteht Urlaubsanspruch.
Der rückständige Urlaub muss nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich genommen werden.
Überstunden: sind zeitnah in Freizeit auszugleichen oder wenn dies nicht möglich ist, auszubezahlen. Im Zuge der Beweislast, dass diese Überstunden tatsächlich gemacht wurden, sollte man sich sicherheitshalber auch diesen Anspruch schriftlich bestätigen lassen (sofern nicht aus Lohn-/Gehaltsabrechnungen jeweils der zuletzt aktuelle Stand ohnehin nachvollziehbar ersichtlich ist).
Rente: die DRV veröffentlicht Broschüren z.B. für Erwerbsminderungsrente - Ihr Netz für alle Fälle und Flexirente - Das ist neu. In diesen Broschüren wird ausführlich und gut beschrieben, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und was ansonsten zu beachten ist. So kann es eine Überlegung wert sein, statt vollem Arbeitslosengeld eine mögliche (vorgezogene) Altersrente als Teilrente zu beantragen und zusätzlich ALG I.
Der zu versteuernde Betrag für einen Rentenbeginn steigt von aktuell 80% für das Jahr 2020 nun nur noch um 1% jährlich, bis dann im Jahr 2040 100% der Rente versteuert werden müssen. Das ist also alles auch ein Rechenexempel und sollte von mehreren Seiten betrachtet werden.
Eine in diesem Thread gemachte Äußerung, dass die Berater der DRV eher im Sinne der DRV beraten, mag in Ausnahmefällen stimmen, kann aber pauschal so nicht bejaht werden.
Man kann sich online eine RentenAUSKUNFT anfordern, da stehen dann die möglichen Rentenbeginntermine drin, die aktuell wahrscheinlichen Beträge und auch der - vielleicht noch lückenhafte? - Versicherungsverlauf. Mit diesen Unterlagen gewappnet empfiehlt sich eine Beratung durch einen Versicherungsältesten. Die machen das ehrenamtlich und unabhängig, haben aber den fachlichen Überblick
- der mir leider in Einzelheiten fehlt, so dass meine Anmerkungen nicht rechtsverbindlich sind sondern nur als weitere Denkanstöße zu verstehen sind.
Insbesondere zum Thema Urlaubsecht sollte tatsächlich ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden.
Schönes Wochenende!
13.03.2020 13:49 •
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