Zitat von Aita:@Driver64 Ich bekomme seit 22.Februar ALG und werde im Mai 63 Jahre alt. Ich bin psychisch nicht dazu in der Lage eine stationäre Reha zu machen. Dann müsste doch eigentlich das ALG weiterlaufen, oder? Das würde dann ja für 24 Monate laufen bis zum Ende Februar 2023. Meine Frage war, ob man mich zu einer ...
Also grundsätzlich muss man mal klar sagen, dass nicht der Antragsteller derjenige ist, der entscheidet, wozu er psychisch in der Lage ist. PUNKT!
Ich erkenne vor allem auch nicht, dass die DRV Dir bereits eine Klinik zugewiesen und einen Termin genannt hat. Geht zumindest aus Deinen Schilderungen nicht hervor. Somit gibt es auch noch keine Möglichkeit gegen irgendwas zu rebellieren.
Dann ist es so, dass Du Dich in Deiner Kommunikation gegenüber der DRV mit der AfA abzustimmen hast. Dein Dispositionsrecht ist schließlich eingeschränkt, wenn ich den Verlauf dieses Threads richtig überblicke. Dies vor dem Hintergrund, dass Du Leistungen der AfA im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung erhältst.
Deine Kommunikation mit der DRV und die parallele Kommunikation mit der AfA könnte schlimmstenfalls von der zuletzt genannten so aufgefasst werden, als das Du eigenmächtig gegenüber der DRV Widersprüche (... Ich will aber nicht in Reha...) formulierst und die AfA auf die Idee der mangelnden Mitwirkung bringen. Das kann zur vorläufigen Leistungseinstellung führen, und zwar so lange, bis Du Deiner Mitwirkungspflicht nachkommst.
Aber auch die DRV kann aufgrund mangelnder Mitwirkung das Verfahren ruhen lassen, weil diese die Reha wohl dazu nutzen möchte, Dich ausführlich zu begutachten, um eine Entscheidung zu treffen. Auch das würde zur Folge haben, dass die AfA aufgrund mangelnder Mitwirkung gleich mal parallel die Leistung einstellt.
Die DRV ist die einzige Institution, die die Erwerbsminderung feststellen kann.
Das mit den 24 Monaten ALG I ist aus meiner Sicht aus zwei Gründen nicht gesichert:
1. Mangelnde Mitwirkung.
2. Wenn Deine Erwerbsunfähigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, könnte man ggf. annehmen, dass Du aufgrund Deiner Erkrankung über kein Restleistungsvermögen verfügst, mit dem Du Dich ja der AfA im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung zur Verfügung gestellt hast. Kein Restleistungsvermögen, kein ALG I. (Hier bin ich mir allerdings unsicher, ob und wie das zu einer Leistungseinstellung führen kann. - Dient nur mal so als Idee.)