
Albarracin
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Experte
hallo irgendeine,
zumindest mußt Du
den Antrag im Original unterschrieben haben.
Die detaillierte Einzelbewertung erfährst Du übrigens erst dann, wenn Du - zB im Rahmen einer Anhörung oder eines Widerspruchs - Akteneinsicht beantragst.
Damit sind wir auch beim Ablauf.
Wenn das Versorgungsamt Deinen GdB herabsetzen will, muß es dir zuerst eine Anhörung schicken, bei dem der beabsichtigte GdB schon mitgeteilt werden muß. Erst nachdem Du angehört wurdest, kann ein Bescheid ergehen. Gegen diesen Bescheid sind dann Rechtsmittel möglich.
Während der gesamten Verfahrensdauer gilt der alte Bescheid uneingeschränkt weiter. Der Ausweis muß ggfs. für die Verfahrensdauer verlängert werden.
Auch wenn keine Änderung beabsichtigt ist, muß der Ausweis dann entsprechend verlängert werden.
Dabei ist dieser Hinweis von sundancer
leider irreführend, denn natürlich braucht man einen Ausweis als amtlichen Nachweis gem. § 152 Abs. 5 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
solange man schwerbehindert ist. Ein AG kann zB verlangen, daß ihm zur Geltendmachung der Rechte als schwerbehinderter Mensch den Ausweis bzw. eine beidseitige Kopie vorgelegt wird.
Es ist zwar richtig, daß man auch alle arbeitsrechtlichen Ansprüche ggü. dem AG auch mit einer Gleichstellung hat, diese Gleichstellung muß dann aber auch erst mal beantragt und von der AA zugesprochen werden. nicht jeder Antrag auf Gleichstellung ist auch begründet.
zumindest mußt Du
Zitat:Ich habe den Antrag nicht selbst gestellt und wurde nie persönlich angehört oder angeschrieben.
den Antrag im Original unterschrieben haben.
Die detaillierte Einzelbewertung erfährst Du übrigens erst dann, wenn Du - zB im Rahmen einer Anhörung oder eines Widerspruchs - Akteneinsicht beantragst.
Damit sind wir auch beim Ablauf.
Wenn das Versorgungsamt Deinen GdB herabsetzen will, muß es dir zuerst eine Anhörung schicken, bei dem der beabsichtigte GdB schon mitgeteilt werden muß. Erst nachdem Du angehört wurdest, kann ein Bescheid ergehen. Gegen diesen Bescheid sind dann Rechtsmittel möglich.
Während der gesamten Verfahrensdauer gilt der alte Bescheid uneingeschränkt weiter. Der Ausweis muß ggfs. für die Verfahrensdauer verlängert werden.
Auch wenn keine Änderung beabsichtigt ist, muß der Ausweis dann entsprechend verlängert werden.
Dabei ist dieser Hinweis von sundancer
Zitat:Du brauchst den Ausweis für die von Dir genannten Themen nicht.
leider irreführend, denn natürlich braucht man einen Ausweis als amtlichen Nachweis gem. § 152 Abs. 5 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html
solange man schwerbehindert ist. Ein AG kann zB verlangen, daß ihm zur Geltendmachung der Rechte als schwerbehinderter Mensch den Ausweis bzw. eine beidseitige Kopie vorgelegt wird.
Es ist zwar richtig, daß man auch alle arbeitsrechtlichen Ansprüche ggü. dem AG auch mit einer Gleichstellung hat, diese Gleichstellung muß dann aber auch erst mal beantragt und von der AA zugesprochen werden. nicht jeder Antrag auf Gleichstellung ist auch begründet.
18.12.2019 10:45 • x 4 #16