Experte
Hallo Pyxidis,
bei der Frage nur nach einem GdB muß weder ein GdB unter 50 noch eine Gleichstellung offenbart werden. Eine Gleichstellung muß nur auf eine konkrete Frage offenbart werden.
Allerdings ist das hier
Zitat: weil ich einen GdB nicht offenbaren muss bzw. eine Gleichstellung erst nach 6 Monaten?
falsch. Für die Offenbarung einer Schwerbehinderung und einer Gleichstellung gelten dieselben Regeln.
Allerdings muß immer eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit angegeben werden, wenn diese sich auf die geforderte Arbeitsleistung auswirken könnte. Solange diese Auswirkung aber nicht offensichtlich ist, hat ein/e Bewerber/in einen weiten Interpretationsspielraum, da diese idR kein Arzt sind.
Falls du Dich aber bei einem öffentlichen Arbeitgeber (Behörde, Körperschaft des ö. R.) bewirbst, kann die freiwillige Offenbarung der Gleichstellung von Vorteil sein, da bei Erfüllen der verlangten Voraussetzungen die Einladungspflicht gem. § 82 Satz 2 und 3 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__82.htmlgreift.
24.01.2016 18:43 •
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