Albarracin
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Experte
Stand: 06.01.2022
Hallo Zusammen,
nachfolgend eine kurze Zusammenfassung zu diesem Themenkomplex:
Für alle diese Leistungen eines AG gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Gezahlt werden diese Leistungen idR auf folgender Grundlage:
Fast alle TV'e beinhalten derartige Leistungen. Es gibt aber zahllose Einzelregelungen. Insbesondere bei Langzeitkranken gibt es keine generelle Regelung zur Berücksichtigung von Krankheitstagen/ -wochen/ -monaten. Das Spektrum, ob und wie Fehlzeiten angerechnet werden, ist nahezu unbegrenzt. Auch die Berechnungsgrundlage (Grundgehalt, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) ist sehr unterschiedlich.
Für die Kürzung derartiger Leistungen wegen Krankheit gibt es aber eine gesetzliche Grenze im § 4a EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
der leider für Laien nur schwer verständlich ist.
Wichtig:
Ein einklagbarer Anspruch auf Leistungen nach einem TV besteht nur, wenn beide Seiten tarifgebunden sind, d.h., der AG ist Mitglied im vertragschließenden AG-Verband, der AN Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft.
Ein TV hat idR Nachwirkung, d.h. wird er gekündigt, gelten die Regelungen solange weiter, bis ein neuer TV vereinbart wurde - aber nur für tarifgebundene Vertragspartner.
Derartige Leistungen können auch durch AV individuell vereinbart werden. Dies kann detailliert und einzeln ausformuliert vereinbart werden, aber auch durch Verweis auf andere Regelungen, wie z. B. einen Tarifvertrag ( kommt der TV . zur Anwendung). Ein Verweis auf einen TV kann pauschal, aber auch nur für einzelne Vertragsbestandteile vereinbart werden.
Wichtig:
AV-Regelungen können weder durch AG noch vom AN einseitig geändert werden, sondern nur mit einer sog. Änderungskündigung. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten können die AN einer Änderungskündigung unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung gem. § 2 KSchG zustimmen.
Wichtig:
Wird eine Änderungskündigung vom AN ohne Vorbehalt abgelehnt, wandelt sich diese Änderungskündigung automatisch in eine Beendigungskündigung um
Eine FW kann vom AG jederzeit gewährt und auch prinzipiell widerrufen werden. FW sind alle Leistungen des AG, für die es keine rechtliche Anspruchsgrundlage (Gesetz, TV, AV) gibt.
Wird eine FW des AG nicht mit einem ausdrücklichen ausformulierten Vorbehalt (jederzeit widerruflich) gewährt, wird sie nach einer bestimmten Zeit - idR 3 Jahre - zu einer BÜ. Eine BÜ ist dann Bestandteil des AV und es gelten die Regeln für einen AV.
Derartige Leistungen können auch durch eine BV zwischen BR und AG vereinbart werden. Dann gelten sie für alle AN des jeweiligen Betriebes.
Wichtig: Ob eine gekündigte BV nachwirkt, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. IdR wird aber Nachwirkung in einer BV ausgeschlossen.
Rückzahlungsverpflichtung:
Liegt kein grober, offensichtlicher Fehler vor, ist eine Rückforderung dieser Leistungen durch den AG nur möglich, wenn dies ausdrücklich in der jeweiligen Anspruchsgrundlage vorgesehen ist. Auch eine einseitige Verrechnung durch den AG ist eine Rückforderung. Bei Stichtagsregelungen kann es jedoch sein, daß durch einen rückwirkenden Rentenbescheid eine Rückforderung zulässig ist.
Wichtig: Alle Ansprüche des AN sind sog. Individualansprüche, d.h., sie müssen durch den jeweiligen AN persönlich und nachweisbar geltend gemacht werden. Es ticken dabei immer Fristenuhren, da je nach Anspruchsgrundlage die Verjährung nach 3 Wochen - 6 Monaten eintreten kann.
bei Problemen können nur gegeben werden, wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage exakt und detailliert mitgeteilt wird, idR unter Vorlage der Unterlagen oder mit wörtlichem Zitat. Alles Andere ist Kaffeesatzleserei. Das gilt nicht nur für mich.
Hallo Zusammen,
nachfolgend eine kurze Zusammenfassung zu diesem Themenkomplex:
Für alle diese Leistungen eines AG gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Gezahlt werden diese Leistungen idR auf folgender Grundlage:
1. Tarifvertrag TV
Fast alle TV'e beinhalten derartige Leistungen. Es gibt aber zahllose Einzelregelungen. Insbesondere bei Langzeitkranken gibt es keine generelle Regelung zur Berücksichtigung von Krankheitstagen/ -wochen/ -monaten. Das Spektrum, ob und wie Fehlzeiten angerechnet werden, ist nahezu unbegrenzt. Auch die Berechnungsgrundlage (Grundgehalt, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) ist sehr unterschiedlich.
Für die Kürzung derartiger Leistungen wegen Krankheit gibt es aber eine gesetzliche Grenze im § 4a EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
der leider für Laien nur schwer verständlich ist.
Wichtig:
Ein einklagbarer Anspruch auf Leistungen nach einem TV besteht nur, wenn beide Seiten tarifgebunden sind, d.h., der AG ist Mitglied im vertragschließenden AG-Verband, der AN Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft.
Ein TV hat idR Nachwirkung, d.h. wird er gekündigt, gelten die Regelungen solange weiter, bis ein neuer TV vereinbart wurde - aber nur für tarifgebundene Vertragspartner.
2. Arbeitsvertrag AV
Derartige Leistungen können auch durch AV individuell vereinbart werden. Dies kann detailliert und einzeln ausformuliert vereinbart werden, aber auch durch Verweis auf andere Regelungen, wie z. B. einen Tarifvertrag ( kommt der TV . zur Anwendung). Ein Verweis auf einen TV kann pauschal, aber auch nur für einzelne Vertragsbestandteile vereinbart werden.
Wichtig:
AV-Regelungen können weder durch AG noch vom AN einseitig geändert werden, sondern nur mit einer sog. Änderungskündigung. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten können die AN einer Änderungskündigung unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung gem. § 2 KSchG zustimmen.
Wichtig:
Wird eine Änderungskündigung vom AN ohne Vorbehalt abgelehnt, wandelt sich diese Änderungskündigung automatisch in eine Beendigungskündigung um
3. Freiwillige Leistung FW
Eine FW kann vom AG jederzeit gewährt und auch prinzipiell widerrufen werden. FW sind alle Leistungen des AG, für die es keine rechtliche Anspruchsgrundlage (Gesetz, TV, AV) gibt.
4. Sonderfall betriebliche Übung BÜ
Wird eine FW des AG nicht mit einem ausdrücklichen ausformulierten Vorbehalt (jederzeit widerruflich) gewährt, wird sie nach einer bestimmten Zeit - idR 3 Jahre - zu einer BÜ. Eine BÜ ist dann Bestandteil des AV und es gelten die Regeln für einen AV.
5. Sonderfall Betriebsvereinbarung BV
Derartige Leistungen können auch durch eine BV zwischen BR und AG vereinbart werden. Dann gelten sie für alle AN des jeweiligen Betriebes.
Wichtig: Ob eine gekündigte BV nachwirkt, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab. IdR wird aber Nachwirkung in einer BV ausgeschlossen.
Rückzahlungsverpflichtung:
Liegt kein grober, offensichtlicher Fehler vor, ist eine Rückforderung dieser Leistungen durch den AG nur möglich, wenn dies ausdrücklich in der jeweiligen Anspruchsgrundlage vorgesehen ist. Auch eine einseitige Verrechnung durch den AG ist eine Rückforderung. Bei Stichtagsregelungen kann es jedoch sein, daß durch einen rückwirkenden Rentenbescheid eine Rückforderung zulässig ist.
Wichtig: Alle Ansprüche des AN sind sog. Individualansprüche, d.h., sie müssen durch den jeweiligen AN persönlich und nachweisbar geltend gemacht werden. Es ticken dabei immer Fristenuhren, da je nach Anspruchsgrundlage die Verjährung nach 3 Wochen - 6 Monaten eintreten kann.
Auskünfte
bei Problemen können nur gegeben werden, wenn die jeweilige Anspruchsgrundlage exakt und detailliert mitgeteilt wird, idR unter Vorlage der Unterlagen oder mit wörtlichem Zitat. Alles Andere ist Kaffeesatzleserei. Das gilt nicht nur für mich.
06.12.2008 12:48 • #1