Zitat von Momo58:@Sifu, wenn du keine Leistung erhältst, dann kann dir ja nichts abgezogen werden, wenn du nebenher arbeiten würdest.
die DRV schreibt aber dies:
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Bislang mussten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachten. Diese Grenze wurde ab dem Jahr 2023 dynamisch angelegt und anhand der Bezugsgröße, welche sich jährlich ändert, errechnet.
Damit verändert sich ab dem Jahr 2023 die Hinzuverdienstgrenze jährlich entsprechend der Lohnentwicklung.
Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze (nach den vorläufigen Sozialversicherungswerten)
von 17.823,75 Euro gilt.
Als Hinzuverdienst kommen somit folgende Einkünfte in Betracht:
-Arbeitsentgelt (z.B. Beschäftigung),
-Arbeitseinkommen (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb),
-vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenbezüge, Diäten, Vorruhestandsgeld. Einkünfte von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich
als selbständig Tätige und steuerrechtlich als nicht selbständig Tätige eingestuft
werden).
Mehrere dieser Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 34 Abs. 3b S. 2 SGB VI).
Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind gebietsneutral und nicht auf in Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen ist daher
als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es - als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung - mit deutschem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen vergleichbar ist.
Wie in der Vergangenheit auch, kann ein Versicherter trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen einen Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielen. Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt,
welcher nicht im Einklang mit dem festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zu einer Überprüfung und in der Folge auch zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.
Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich.
Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch.
Möchten Sie eine persönliche und individuelle Beratung zu diesem Thema bzw. benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, sollten Sie sich dann bitte direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rententrägers wenden.
Eine konkrete und persönliche Beratung/Berechnung im Emailverfahren ist aus Datenschutzgründen leider nicht möglich!
Diese Kontaktstellen finden Sie unter dem Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung..._node.htmlEine Terminvereinbarung ist empfehlenswert!
Für weitere Fragen sowie allgemeine Auskünfte stehen Ihnen auch unsere Experten unter der kostenlosen Servicetelefonnummer:
0800 / 10 00 480 70
Mo – Do 07:30-19:30 Uhr und
Fr 07:30-15:30 Uhr
zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Deutsche Rentenversicherung Bund