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Wenn keine EM oder EU Rente

Oliver74
Zitat von Rali:
Es war von der Erwerbsminderungsrente die Rede und nicht von der Altersrente.

Klar, davon war ja auch bei mir die Rede.

11.08.2023 12:40 • x 1 #16


Dys
Zitat von BlackKnight:
Sind Bürgergeld und Grundsicherung nicht das Gleiche?‍️

Bezüglich der Leistungshöhe schon. Bürgergeld wird über das Jobcenter beantragt. Grundsicherung über das Grundsicherungsamt. Grob gesagt ist Bürgergeld das, was erwerbsfähige Bürger erhalten können, Grundsicherung ist für nicht erwerbsfähige Bürger.

Weshalb es da noch unterschiedliche Institutionen braucht um dies zu managen, erschließt sich mir nicht wirklich. Aber so werden zumindest Arbeitsplätze im Bürokratismus erhalten, was ja auch schon mal was ist. Letztlich geht es halt um Sozialleistungen (während Renten und Alg1 ja Versicherungsleistungen sind) und da würde ein „Sozialamt“ das sich um diese Belange kümmert, ja reichen.

11.08.2023 12:55 • x 4 #17


A


Hallo Sifu,

Wenn keine EM oder EU Rente

x 3#3


Sifu
Zitat von Greta:
Auf der Internetseite der DRV ist folgendes zu lesen: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein (die sogenannte allgemeine Wartezeit) Sie müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei ...

Ja und das habe ich nicht.

11.08.2023 13:20 • #18


Sifu
Zitat von BlackKnight:
Ganz zum Schluss dann: Bürgergeld

Nein, ich bin ja kein Arbeitsuchender mehr sondern Renter.

11.08.2023 13:21 • x 1 #19


Sifu
Zitat von BlackKnight:
Sind Bürgergeld und Grundsicherung nicht das Gleiche?‍️

Nein, Bürgergeld ist für Arbeitsfähige.

11.08.2023 13:25 • x 1 #20


Sifu
Ist das kompliziert ! Ich habe den Status des dauerhaften voll erwerbsgeminderten Rentners. Da ich aber die letzte 5 Jahre nicht gearbeitet habe, bekomme ich auch nichts ausgezahlt. Eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung könnte ich mit 62 beantragen, aber soviel ich weiß fehlen mir dazu die 35 Jahre versicherungspflichtige Arbeit. Sollte ich im Alter nicht mehr verheiratet sein, wovon soll ich dann leben ?!?

15.08.2023 15:35 • #21


BlackKnight
Wenn du dich anwaltlich beraten lässt? Ist doch sehr speziell in deinem Fall...?

15.08.2023 15:38 • x 1 #22


Sifu
Zitat von BlackKnight:
Wenn du dich anwaltlich beraten lässt? Ist doch sehr speziell in deinem Fall...?

das wäre wohl am besten.

15.08.2023 15:43 • x 1 #23


BlackKnight
Zitat von Sifu:
das wäre wohl am besten.


Anwalt für Sozialrecht...?

15.08.2023 15:44 • x 3 #24


Sifu
Was mir bisher keiner sagen konnte, ist ob ich trotz der vollen dauerhafte Erwerbsminderungsrente Rente (die aber aus versicherungstechnischen Gründen nicht ausgezahlt wird) nebenher Minijob oder Teilzeit arbeiten darf ?

17.08.2023 19:20 • #25


Momo58
@Sifu, wenn du keine Leistung erhältst, dann kann dir ja nichts abgezogen werden, wenn du nebenher arbeiten würdest.

17.08.2023 19:21 • x 1 #26


Sifu
Zitat von Momo58:
@Sifu, wenn du keine Leistung erhältst, dann kann dir ja nichts abgezogen werden, wenn du nebenher arbeiten würdest.

die DRV schreibt aber dies:



vielen Dank für Ihre Anfrage!

Bislang mussten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachten. Diese Grenze wurde ab dem Jahr 2023 dynamisch angelegt und anhand der Bezugsgröße, welche sich jährlich ändert, errechnet.

Damit verändert sich ab dem Jahr 2023 die Hinzuverdienstgrenze jährlich entsprechend der Lohnentwicklung.

Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze (nach den vorläufigen Sozialversicherungswerten)

von 17.823,75 Euro gilt.

Als Hinzuverdienst kommen somit folgende Einkünfte in Betracht:

-Arbeitsentgelt (z.B. Beschäftigung),

-Arbeitseinkommen (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb),

-vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenbezüge, Diäten, Vorruhestandsgeld. Einkünfte von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich
als selbständig Tätige und steuerrechtlich als nicht selbständig Tätige eingestuft
werden).

Mehrere dieser Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 34 Abs. 3b S. 2 SGB VI).

Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind gebietsneutral und nicht auf in Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen ist daher

als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es - als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung - mit deutschem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen vergleichbar ist.

Wie in der Vergangenheit auch, kann ein Versicherter trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen einen Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielen. Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt,

welcher nicht im Einklang mit dem festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zu einer Überprüfung und in der Folge auch zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.

Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich.

Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch.


Möchten Sie eine persönliche und individuelle Beratung zu diesem Thema bzw. benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, sollten Sie sich dann bitte direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rententrägers wenden.

Eine konkrete und persönliche Beratung/Berechnung im Emailverfahren ist aus Datenschutzgründen leider nicht möglich!

Diese Kontaktstellen finden Sie unter dem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung..._node.html

Eine Terminvereinbarung ist empfehlenswert!


Für weitere Fragen sowie allgemeine Auskünfte stehen Ihnen auch unsere Experten unter der kostenlosen Servicetelefonnummer:

0800 / 10 00 480 70
Mo – Do 07:30-19:30 Uhr und
Fr 07:30-15:30 Uhr

zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Deutsche Rentenversicherung Bund

17.08.2023 21:52 • x 1 #27


Sifu
Die schreiben ich darf nur im Rahmen der dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente arbeiten, welch ich aber nicht ausgezahlt bekomme. Ich habe nur den Status des dauerhaften vollen EM Rentmer,aner ohne Geld.

17.08.2023 22:02 • #28


Greta
Zitat von Sifu:
ich darf nur im Rahmen der dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente arbeiten

Das ist korrekt. Auch wenn du für deine Erwerbsminderung keine Rentenleistungen erhältst (fehlende 3/5 Belegung).
Denn wenn du über deinem Restleistungsvermögen arbeiten kannst, bist du ja nicht mehr in dem zuvor festgestellten Maße erwerbsgemindert.

Die DRV schreibt dazu auf ihrer homepage:
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Der Status voll erwerbsgemindert würde dir also aberkannt, wobei ich mich frage, wozu der nütze ist, wenn du keine EM-Rente bekommst...

Theoretisch darfst du als Voll-EM-Rentner diese 17.823 Euro pro Jahr hinzuverdienen, musst aber natürlich unter den drei Stunden tägliche Arbeitszeit bleiben.

Die Frage ist:
Kannst du überhaupt arbeiten?
Und falls ja, wie wichtig ist dir der Status EM-Rentner?

Die DRV hat dir geschrieben:
Zitat von Sifu:
bitte direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rententrägers wenden

und sogar den Link genannt, unter dem du eine Beratungsstelle in deiner Nähe findest.
Dieses Angebot würde ich an deiner Stelle auf jeden Fall nutzen, denn wohlmöglich gibt es für dich noch ganz andere Möglichkeiten. Wir hier im Forum sind ja (zumeist) nur Laien.

18.08.2023 00:44 • x 3 #29


A


Hallo Sifu,

x 4#15


Sifu
Zitat von Greta:
Das ist korrekt. Auch wenn du für deine Erwerbsminderung keine Rentenleistungen erhältst (fehlende 3/5 Belegung). Denn wenn du über deinem Restleistungsvermögen arbeiten kannst, bist du ja nicht mehr in dem zuvor festgestellten Maße erwerbsgemindert. Die DRV schreibt dazu auf ihrer homepage: Voll ...

Also 3 Stunden am Tag geht, wenn es kein Stressjob ist.

18.08.2023 14:13 • #30

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