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Wenn keine EM oder EU Rente

Sifu
. . wovon lebe ich dann ?

Zur Zeit bin ich durch meine Ehefrau versorgt. Was aber wäre nach einer Scheidung ?


Da ich nicht genügend eingezahlt habe, stünde mir keine EU oder EM zu.

18.07.2022 09:36 • #1


Kate
Zitat von Sifu:
. . wovon lebe ich dann ? Zur Zeit bin ich durch meine Ehefrau versorgt. Was aber wäre nach einer Scheidung ? Da ich nicht genügend eingezahlt ...

Na Hartz4 dann wahrscheinlich.

18.07.2022 09:43 • x 1 #2


A


Hallo Sifu,

Wenn keine EM oder EU Rente

x 3#3


M
Zitat von Sifu:
Was aber wäre nach einer Scheidung

Hallo ich frage mich steht die Scheidung im Raum ?
Sonst würde ich mir darüber vielleicht nicht so viele Gedanken machen.
Deine Frau dürfte dir gegenüber Unterhaltspflichtig sein auch dann wenn du dich trennst. Ansonsten gibt es wenn du keine Rente bekommst Hartz4 / Grundsicherung ... Dies wirst du bei einer Beratungsstelle / Scheidungsanwalt erfahren. Der Anwalt kann dir dann auch sagen ob du eine Prozesskosten Beihilfe bekommst.

Google doch mal nach Ehegattenunterhalt da bekommst du ein paar Eckpunkte und kannst schon mal herausfinden was auf dich zutrifft.

Ich wünsche dir alles Gute
Machara

18.07.2022 09:44 • x 1 #3


Sifu
Zitat von Machara:
Hallo ich frage mich steht die Scheidung im Raum ? Sonst würde ich mir darüber vielleicht nicht so viele Gedanken machen. Deine Frau dürfte dir gegenüber Unterhaltspflichtig sein auch dann wenn du dich trennst. Ansonsten gibt es wenn du keine Rente bekommst Hartz4 / Grundsicherung ... Dies wirst du bei einer ...

Danke Machara !

18.07.2022 10:44 • #4


Sifu
Schachmatt ?

Seit 2012 kämpfe ich nun schon um eine EU Rente. Jetzt erst wurde ich dauerhaft erwerbsunfähig geschrieben. Eine EU Rente bekäme ich aber nach Auskunft der DRV erst, wenn ich die letzten 5 Jahre sozialversichungspflichtig eingezahlt hätte. Habe ich aber nicht, weil ich seit dem Jahr 2000 Hausmann und Berufsvater bin. Hartz 4 würde ich wohl auch nicht bekommen, das meine Ehefrau Geld verdient. Von Lebensjahr 16 bis 37 war ich Beamter (auf Widerruf, auf Probe und dann auf Lebenszeit.) Diesen Status habe ich 1999 gekündigt und wurde als Angesteller nachversichert. Eigentlich müssen diese 20 Jahre Nachversicherung die 5 Jahre sozialversichungspflichtige Tätigkeit ausfüllen oder nicht ?

27.05.2023 12:22 • #5


R
Zitat von Sifu:
Eigentlich müssen diese 20 Jahre Nachversicherung die 5 Jahre sozialversichungspflichtige Tätigkeit ausfüllen oder nicht ?

Nein, das ist nicht zutreffend.

11.08.2023 06:12 • x 1 #6


Greta
Auf der Internetseite der DRV ist folgendes zu lesen:

Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein (die sogenannte allgemeine Wartezeit)

Sie müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, zum Beispiel während einer versicherten Beschäftigung


11.08.2023 08:57 • #7


Oliver74
Die eingezahlten Rentenbeiträge sowie die Ansprüche aus der Pensionskasse werden m.M.n. frühestens bei der Altersrente wirksam. Da eine Vorrausetzung, wie Greta schon schrieb, der DRV zur EM-Rente nicht gegeben sind.

11.08.2023 09:33 • x 1 #8


BlackKnight
Ganz zum Schluss dann: Bürgergeld

11.08.2023 09:34 • #9


Oliver74
@BlackKnight dafür wird der Ehepartner wahrscheinlich über dem Satz liegen.

11.08.2023 09:39 • x 2 #10


Oliver74
Zitat von Rali:
Nein, das ist nicht zutreffend.

doch das ist zutreffend, er hat ja 20 Jahre lang soz.vers.Beiträge einbezahlt, jedoch die andere Vorraussetzung wie Greta schon schrieb dass man vor Eintreten der Erwerbsminderung zu letzt 5 Jahre erwerbstätig war und davon mind. 3 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt hat, diese Vorraussetzung fehlt. Da kann man in dem Fall nur auf die Altersrente warten.

11.08.2023 09:43 • x 2 #11


Greta
Zitat von BlackKnight:

Ganz zum Schluss dann: Bürgergeld


Grundsicherung heißt es in diesem Fall
Hier gibt's eine Menge Infos dazu
https://www.deutsche-rentenversicherung..._node.html

In der pdf-Broschüre zur Grundsicherung, die man sich auf besagter Seite runterladen kann, steht ziemlich gut beschrieben, wem was und wieviel zusteht.

Viele EU-Rentner haben auch nicht mehr Geld zur Verfügung

11.08.2023 10:03 • x 3 #12


Greta
Und man kann natürlich immer noch aufstocken, mit einem Minijob z.B.
Da gibt es einen Freibetrag, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird (Höhe weiß ich gerade nicht).

Oder ein Ehrenamt?
Die Ehrenamtspauschale wird überhaupt nicht angerechnet.
Maximal 840 Euro Ehrenamtspauschale pro Jahr sind möglich; das wären dann umgerechnet auch schon wieder 70 Euro pro Monat... abgaben- und anrechnungsfrei.

11.08.2023 10:11 • x 3 #13


BlackKnight
Zitat von Greta:
Grundsicherung heißt es in diesem Fall Hier gibt's eine Menge Infos dazu In der pdf-Broschüre zur Grundsicherung, die man sich auf ...


Sind Bürgergeld und Grundsicherung nicht das Gleiche?‍️

11.08.2023 10:33 • x 2 #14


R
Zitat von Oliver74:
doch das ist zutreffend.

Es war von der Erwerbsminderungsrente die Rede und nicht von der Altersrente.

11.08.2023 11:10 • #15


Oliver74
Zitat von Rali:
Es war von der Erwerbsminderungsrente die Rede und nicht von der Altersrente.

Klar, davon war ja auch bei mir die Rede.

11.08.2023 11:40 • x 1 #16


Dys
Zitat von BlackKnight:
Sind Bürgergeld und Grundsicherung nicht das Gleiche?‍️

Bezüglich der Leistungshöhe schon. Bürgergeld wird über das Jobcenter beantragt. Grundsicherung über das Grundsicherungsamt. Grob gesagt ist Bürgergeld das, was erwerbsfähige Bürger erhalten können, Grundsicherung ist für nicht erwerbsfähige Bürger.

Weshalb es da noch unterschiedliche Institutionen braucht um dies zu managen, erschließt sich mir nicht wirklich. Aber so werden zumindest Arbeitsplätze im Bürokratismus erhalten, was ja auch schon mal was ist. Letztlich geht es halt um Sozialleistungen (während Renten und Alg1 ja Versicherungsleistungen sind) und da würde ein „Sozialamt“ das sich um diese Belange kümmert, ja reichen.

11.08.2023 11:55 • x 4 #17


Sifu
Zitat von Greta:
Auf der Internetseite der DRV ist folgendes zu lesen: Sie müssen mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein (die sogenannte allgemeine Wartezeit) Sie müssen grundsätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei ...

Ja und das habe ich nicht.

11.08.2023 12:20 • #18


Sifu
Zitat von BlackKnight:
Ganz zum Schluss dann: Bürgergeld

Nein, ich bin ja kein Arbeitsuchender mehr sondern Renter.

11.08.2023 12:21 • x 1 #19


Sifu
Zitat von BlackKnight:
Sind Bürgergeld und Grundsicherung nicht das Gleiche?‍️

Nein, Bürgergeld ist für Arbeitsfähige.

11.08.2023 12:25 • x 1 #20


Sifu
Ist das kompliziert ! Ich habe den Status des dauerhaften voll erwerbsgeminderten Rentners. Da ich aber die letzte 5 Jahre nicht gearbeitet habe, bekomme ich auch nichts ausgezahlt. Eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung könnte ich mit 62 beantragen, aber soviel ich weiß fehlen mir dazu die 35 Jahre versicherungspflichtige Arbeit. Sollte ich im Alter nicht mehr verheiratet sein, wovon soll ich dann leben ?!?

15.08.2023 14:35 • #21


BlackKnight
Wenn du dich anwaltlich beraten lässt? Ist doch sehr speziell in deinem Fall...?

15.08.2023 14:38 • x 1 #22


Sifu
Zitat von BlackKnight:
Wenn du dich anwaltlich beraten lässt? Ist doch sehr speziell in deinem Fall...?

das wäre wohl am besten.

15.08.2023 14:43 • x 1 #23


BlackKnight
Zitat von Sifu:
das wäre wohl am besten.


Anwalt für Sozialrecht...?

15.08.2023 14:44 • x 3 #24


Sifu
Was mir bisher keiner sagen konnte, ist ob ich trotz der vollen dauerhafte Erwerbsminderungsrente Rente (die aber aus versicherungstechnischen Gründen nicht ausgezahlt wird) nebenher Minijob oder Teilzeit arbeiten darf ?

17.08.2023 18:20 • #25


Momo58
@Sifu, wenn du keine Leistung erhältst, dann kann dir ja nichts abgezogen werden, wenn du nebenher arbeiten würdest.

17.08.2023 18:21 • x 1 #26


Sifu
Zitat von Momo58:
@Sifu, wenn du keine Leistung erhältst, dann kann dir ja nichts abgezogen werden, wenn du nebenher arbeiten würdest.

die DRV schreibt aber dies:



vielen Dank für Ihre Anfrage!

Bislang mussten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachten. Diese Grenze wurde ab dem Jahr 2023 dynamisch angelegt und anhand der Bezugsgröße, welche sich jährlich ändert, errechnet.

Damit verändert sich ab dem Jahr 2023 die Hinzuverdienstgrenze jährlich entsprechend der Lohnentwicklung.

Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze (nach den vorläufigen Sozialversicherungswerten)

von 17.823,75 Euro gilt.

Als Hinzuverdienst kommen somit folgende Einkünfte in Betracht:

-Arbeitsentgelt (z.B. Beschäftigung),

-Arbeitseinkommen (z.B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb),

-vergleichbares Einkommen (z.B. Abgeordnetenbezüge, Diäten, Vorruhestandsgeld. Einkünfte von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich
als selbständig Tätige und steuerrechtlich als nicht selbständig Tätige eingestuft
werden).

Mehrere dieser Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 34 Abs. 3b S. 2 SGB VI).

Die Begriffe Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind gebietsneutral und nicht auf in Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen ist daher

als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es - als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung - mit deutschem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen vergleichbar ist.

Wie in der Vergangenheit auch, kann ein Versicherter trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen einen Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielen. Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt,

welcher nicht im Einklang mit dem festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zu einer Überprüfung und in der Folge auch zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.

Das Restleistungsvermögen beträgt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich.

Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch.


Möchten Sie eine persönliche und individuelle Beratung zu diesem Thema bzw. benötigen Sie Hilfe beim Ausfüllen von Formularen, sollten Sie sich dann bitte direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rententrägers wenden.

Eine konkrete und persönliche Beratung/Berechnung im Emailverfahren ist aus Datenschutzgründen leider nicht möglich!

Diese Kontaktstellen finden Sie unter dem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung..._node.html

Eine Terminvereinbarung ist empfehlenswert!


Für weitere Fragen sowie allgemeine Auskünfte stehen Ihnen auch unsere Experten unter der kostenlosen Servicetelefonnummer:

0800 / 10 00 480 70
Mo – Do 07:30-19:30 Uhr und
Fr 07:30-15:30 Uhr

zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Deutsche Rentenversicherung Bund

17.08.2023 20:52 • x 1 #27


Sifu
Die schreiben ich darf nur im Rahmen der dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente arbeiten, welch ich aber nicht ausgezahlt bekomme. Ich habe nur den Status des dauerhaften vollen EM Rentmer,aner ohne Geld.

17.08.2023 21:02 • #28


Greta
Zitat von Sifu:
ich darf nur im Rahmen der dauerhaften vollen Erwerbsminderungsrente arbeiten

Das ist korrekt. Auch wenn du für deine Erwerbsminderung keine Rentenleistungen erhältst (fehlende 3/5 Belegung).
Denn wenn du über deinem Restleistungsvermögen arbeiten kannst, bist du ja nicht mehr in dem zuvor festgestellten Maße erwerbsgemindert.

Die DRV schreibt dazu auf ihrer homepage:
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Der Status voll erwerbsgemindert würde dir also aberkannt, wobei ich mich frage, wozu der nütze ist, wenn du keine EM-Rente bekommst...

Theoretisch darfst du als Voll-EM-Rentner diese 17.823 Euro pro Jahr hinzuverdienen, musst aber natürlich unter den drei Stunden tägliche Arbeitszeit bleiben.

Die Frage ist:
Kannst du überhaupt arbeiten?
Und falls ja, wie wichtig ist dir der Status EM-Rentner?

Die DRV hat dir geschrieben:
Zitat von Sifu:
bitte direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle des Rententrägers wenden

und sogar den Link genannt, unter dem du eine Beratungsstelle in deiner Nähe findest.
Dieses Angebot würde ich an deiner Stelle auf jeden Fall nutzen, denn wohlmöglich gibt es für dich noch ganz andere Möglichkeiten. Wir hier im Forum sind ja (zumeist) nur Laien.

17.08.2023 23:44 • x 3 #29


A


Hallo Sifu,

x 4#30


Sifu
Zitat von Greta:
Das ist korrekt. Auch wenn du für deine Erwerbsminderung keine Rentenleistungen erhältst (fehlende 3/5 Belegung). Denn wenn du über deinem Restleistungsvermögen arbeiten kannst, bist du ja nicht mehr in dem zuvor festgestellten Maße erwerbsgemindert. Die DRV schreibt dazu auf ihrer homepage: Voll ...

Also 3 Stunden am Tag geht, wenn es kein Stressjob ist.

18.08.2023 13:13 • #30

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