Experte
Hallo anima,
Anpassungen von Arbeitsplatz bzw. Beschäftigung gehört zu meinem täglichen Brot. Bei verantwortungsvollen AG ist das aus wohlverstandenem Eigeninteresse auch grundsätzlich möglich.
Du solltest nicht zu schnell Deinen jetzigen Arbeitsplatz aufgeben, da gerade bei psychischen Krankheiten schon sehr viele Betroffene die Anforderungen bei einem neuen AG unterschätzt und die heilsame Wirkung eines AG-Wechsel dramatisch überschätzt haben.
Wenn Du aus der Reha zurückkommst, sollte Dir Dein AG eigentlich ein betriebliches Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX anbieten. Dies ist eine Pflicht gegenüber allen AN, nicht nur Schwerbehinderten.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.htmlBei derartigen Leistungseinschränkungen solltest Du Dir aber Gedanken machen über einen Antrag auf Schwerbehinderung und ggfs. Gleichstellung. Was das grundsätzlich bedeutet, habe ich ja im entsprechenden Unterforum beschrieben. Die Vorraussetzungen sollten bei Dir nach Deinen Schilderungen zumindest für einen GdB 30 plus Gleichstellung gegeben sein.
Damit kannst Du Dir (und Deinem AG) zusätzliche Hilfsmöglichkeiten erschließen. Diese reichen von Nachteilsausgleich für den AG bei Minderleistung gem § 102 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__102.htmleinklagbares Recht auf Teilzeitarbeit (ggfs. in Kombination mit einer Teilerwerbsminderungsrente) bis hin zu beruflicher Reha (einschl. ggfs. kompletter Umschulung). Eine volle Umschulung zahlen die Reha-Träger ungefähr bis zum 50. Lebensjahr.
Außerdem sicherst Du Dir den Anspruch auf Begleitung und Unterstützung durch Integrationsamt und Integrationsfachdienst
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__110.htmlbei der Erarbeitung und Durchsetzung von individuellen Konzepten für Dein weiteres Arbeitsleben. Du mußt dann nicht alles alleine ausfechten.
Sofern bei Dir im Betrieb vorhanden, solltest Du Dich auch frühzeitig mit Betriebsrat und vor allem Schwerbehindertenvertretung austauschen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn Du einen Gleichstellungsantrag stellst, da diese dazu Stellung nehmen müssen.
Die SBV oder aber der Sozialdienst der Klinik kann Dir bereits bei den Antragstellungen helfen.
Gem. § 69 SGB IX hast Du bereits drei Wochen ab Antragstellung beim Versorgungsamt einen vorläufigen Rechtsschutz als schwerbehinderter Mensch.
Wichtig für Menschen wie Dich ist aber auch ein effektiver Rechtsschutz im
Sozialrecht, um Deine Ansprüche ggfs. durchzusetzen. Dabei halte ich nicht soviel von Sozialverbänden wegen derer heftig wechselnden Beratungsqualität, sondern aus meiner Erfahrung empfehle ich den Gewerkschaftsbeitritt. Der Sozialrechtsschutz (ab der ersten Verfahrensstufe) ist im Gewerkschaftsbeitrag von DGB-Gewerkschaften inbegriffen und wird über den DGB nur von Profis erbracht.
05.12.2011 09:17 •
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