Experte
Hallo,
1. Es gibt keine Prozente !
2. Die Rechtsprechung hat Teil A, Nr. 2f der VersmedV
http://www.gesetze-im-internet.de/norme ... 2_0010.pdf dahingehend präzisiert, daß die Gesundheitsstörung bzw.Funktionsbeeinträchtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 6 Monate besteht
oder vorraussichtlich noch mindestens 6 Monate andauert.
3. Bei einer gesichert diagnostizierten psychischen Krankheit kann idR davon ausgegangen werden, daß die Vorraussetzungen des Teil A, Nr. 2f VermedV erfüllt sind.
4. Die maßgebliche Bewertungsgrundlage für Depressionen ist Teil B, Nr. 3.7 (s. 27). Hierbei ist wichtig, daß der Arzt vor allem die Einschränkungen der Erlebnis- und Genußfähigkeit sowie ggfs. die sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausführlich darstellt, denn...
5....es wird nicht die Krankheit an sich bewertet, sondern die persönlichen Folgen der Krankheit.
6. Von jedem Antrag
immer private Kopien machen, da sich sonst ein Widerspruch nicht immer sachgerecht und umfassend begründen läßt.
09.01.2010 13:03 •
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