Experte
Hallo,
die Antwort von Martl ist leider so pauschal nicht richtig und die Links sind leider nicht differenziert genug, denn es gibt beim Urlaub unterschiedliche Verfallsdaten. Der jeweilige Urlaubsanspruch muß aufgeschlüsselt werden nach gesetzlichem Mindesturlaubsanspruch und zusätzlichem Urlaub durch Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Der
gesetzliche Mindesturlaub gem. § 3 BUrlG
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.htmlmuß auf den Beschäftigungsgrad
in Arbeitstagen umgerechnet werden. Bei einer üblichen Vollzeitbeschäftigung mit 5-Tage-Woche beträgt er 20 Tage/Jahr.
Als gesetzlicher Urlaub zählt auch ggfs. der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gem. § 208 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_...__208.htmlDieser
gesetzliche Urlaub verfällt gem. der Rechtsprechung des EuGH am 31.03. des übernächsten Jahres. Der gesetzliche Urlaub aus 2019 verfällt also am 31.03.2021.
Der
zusätzliche Urlaub durch Tarif- oder Arbeitsvertrag verfällt immer am 31.03. des Folgejahres gem. § 7 Abs. 3 BurlG:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.htmlEs ist aber zulässig, diesen Verfall durch Tarif- oder Arbeitsvertrag auch hinauszuschieben auf ein späteres Datum. Deswegen muß im Einzelfall genau geprüft werden, ob und falls ja welche besonderen Vereinbarungen für den Verfall bestehen.
Achtung: Es gibt von der Rechtsprechung des BAG entwickelt die juristische Fiktion, daß bei einem Urlaubsantrag immer zuerst der gesetzliche Urlaub genommen wird. Ein AN hat hier keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings ist diese Fiktion auch in zahlreichen Personalabteilungen unbekannt wie auch die Rechtsprechung des EuGH.
Aber: Auch während langdauernder Arbeitsunfähigkeit entsteht bei laufendem Arbeitsverhältnis auch immer am 01.01. des jeweiligen Jahres der
volle Urlaubsanspruch neu - selbst dann, wenn in diesem Jahr wegen Arbeitsunfähigkeit kein einziger Tag gearbeitet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein AN Lohnfortzahlung, Krankengeld, ALG 1 oder ALG 2 wegen Arbeitsunfähigkeit bezogen hat.
Urlaub darf gem. § 7 Abs. 4 BUrlG nur dann vergütet/ausbezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis
unwiderruflich beendet wurde. Wird eine Erwerbsminderungsrente
[b]auf Zeit[/b] gewährt, dann endet dadurch das Arbeitsverhältnis nicht unwiderruflich, sondern es ruht und lebt nach Ablauf der Rente in vollem Umfang wieder auf. Allerdings hat das Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Besonderheit, daß während des Ruhens keine neuen Urlaubsansprüche entstehen.
Stundenkonten übrigens können
nie verfallen, sie bleiben immer in vollem Umfang bestehen - ggfs. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
06.01.2021 14:09 •
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