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Silke65
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Hallo Albarracin, Hallo mag,
ich habe einen EM-Rentenantrag gestellt, dieser wurde abgelehnt. Nun habe ich mit dem SOVD einen Wiederspruch eingereicht.
Erst war ich für den Arbeitsmarkt vorhanden (dazu hat mir die Tante vom SOVD geraten, da sie der Meinung ist das ich wenig Chancen hätte den Wiederspruch durch zu bekommen.) Nun habe ich alle Bewerbungen zurück gezogen, da ich mich nicht fit genug für eine Arbeit fühle bzw. auf dem Weg zu meinem letzten Vorstellungsgespräch eine Panikattake erlitten habe.
Nun hat mein Doc mich erst mal wieder krankgeschrieben, muss er das eigentlich tun wenn ich die Nahtlosigkeit in Anspruch nehmen möchte und aus Krankheitsgründen dem Arbeitsmarkt nach §125 SGBIII nicht zu Verfügung stehe? Oder Was sage bzw. schreibe ich der Tante von der Agentur für Arbeit?
Der Krankmeldung habe ich schon einen Zettel beigefügt das sie an den §125 SGBIII denken soll, würde das schon ausreichen?
Brauche ich mir auch keine Gedanken machen wenn im Juni mein Anspruch auf ALG1 ausläuft?
Was mache ich wenn der Wiederspruch auch abgelehnt wird, würde sich klagen lohnen?
Gilt dann auch die Nahtlosigkeit dann auch noch?
Vielen Dank für die Antwort
Eine etwas verzweifelte
Silke
ich habe einen EM-Rentenantrag gestellt, dieser wurde abgelehnt. Nun habe ich mit dem SOVD einen Wiederspruch eingereicht.
Erst war ich für den Arbeitsmarkt vorhanden (dazu hat mir die Tante vom SOVD geraten, da sie der Meinung ist das ich wenig Chancen hätte den Wiederspruch durch zu bekommen.) Nun habe ich alle Bewerbungen zurück gezogen, da ich mich nicht fit genug für eine Arbeit fühle bzw. auf dem Weg zu meinem letzten Vorstellungsgespräch eine Panikattake erlitten habe.
Nun hat mein Doc mich erst mal wieder krankgeschrieben, muss er das eigentlich tun wenn ich die Nahtlosigkeit in Anspruch nehmen möchte und aus Krankheitsgründen dem Arbeitsmarkt nach §125 SGBIII nicht zu Verfügung stehe? Oder Was sage bzw. schreibe ich der Tante von der Agentur für Arbeit?
Der Krankmeldung habe ich schon einen Zettel beigefügt das sie an den §125 SGBIII denken soll, würde das schon ausreichen?
Brauche ich mir auch keine Gedanken machen wenn im Juni mein Anspruch auf ALG1 ausläuft?
Was mache ich wenn der Wiederspruch auch abgelehnt wird, würde sich klagen lohnen?
Gilt dann auch die Nahtlosigkeit dann auch noch?
Vielen Dank für die Antwort
Eine etwas verzweifelte
Silke