Albarracin
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Experte
Stand: 06.01.2022
Vorbemerkung 1: Soweit nichts Anderes geschrieben ist, gelten Verfahrensgrundsätze für medizinische und berufliche Reha-Maßnahmen !
Vorbemerkung 2: Paragraphenangaben ohne Zusatz beziehen sich auf das SGB IX. Zwar ist das SGB IX das Schwerbehindertenrecht, die Bestimmungen zu Reha gelten aber prinzipiell für alle Kostenträger wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
Vorbemerkung 3: Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen im Zweifelsfall nicht den Gang zum (Fach-) Anwalt!
Inhalt:
1. Voraussetzung für medizinische Reha: Gesicherte Diagnose
2. Voraussetzung für berufliche Reha: Eignung und Neigung
3. Wunsch- und Wahlrecht
4. Antragstellung
5. Zwang zur Stellung eines Reha-Antrags
6. Übergangsgeld
7. Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag
8. Akteneinsicht
9. Wann ist ein Schreiben ein Bescheid?
10. Recht auf Urlaub nach Reha
11. Wer hilft?
Eine möglichst detaillierte, gesicherte Diagnose ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Reha. Das Wissen darüber ist aber auch Vorraussetzung für Patienten, ihre legitimen Rechte sinnvoll auszuüben.
Ihr solltet daher mit Euren Ärzten darüber sprechen. Gibt sich ein Arzt wortkarg, gibt es Mittel und Wege, dies selbst herauszufinden. Mehr dazu findet Ihr hier unter 2.:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
Eine berufliche Reha bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben macht nur Sinn, wenn sie im Rahmen der Arbeitsmarktsituation möglichst passgenau auf eure konkrete Situation und auf euer Leistungsvermögen abgestimmt ist. Das bedeutet, dass euch nichts übergestülpt werden darf, aber auch, dass ihr keine unrealistischen Forderungen stellt und euch auf irgendwelche exotischen oder aussterbenden Berufe versteift.
Eine berufliche Reha ist auch nicht zwangsläufig eine komplette Umschulung, sondern kann auch nur eine Weiterbildung bzw. Qualifizierung als Voraussetzung zur innerbetrieblichen Umsetzung oder zur Auffrischung alter Kenntnisse sein. Der Grundsatz Eignung und Neigung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie den Absätzen 3 und 4 und in § 49 Abs. 4 beschrieben. In § 49 findet sich der gesamte Katalog der möglichen beruflichen Reha-Maßnahmen
WICHTIG: Wird die berufliche Reha im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Rentenversicherung finanziert, endet dadurch der Arbeitsvertrag nicht, sondern er ruht und lebt nach erfolgreicher Absolvierung der Reha automatisch wieder auf.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 gibt euch das Recht, selbst Maßnahmen vorzuschlagen. Dies kann sowohl die Art der Maßnahme sein, besondere Umstände wie z. B. ambulant oder stationär als auch z. B. die Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird. Entspricht der Kostenträger dem Wunsch nicht, muß er dies ausführlich begründen. Fehlt die Begründung, ist dies bereits ein rechtswidriger schwerer Formfehler, der den Bescheid anfechtbar macht.
Wenn ihr euch selbst Einrichtungen sucht, müsst ihr darauf achten, dass diese Einrichtung auch mit dem Kostenträger einen Versorgungsvertrag hat. Im Zweifelsfall erkundigt euch direkt bei der Einrichtung.
Mehr zum Wunsch- und Wahlrecht findet ihr auf dieser Seite. Was dort über Krankenkassen steht, gilt prinzipiell auch für alle anderen Kostenträger:
https://dbkg.de/beantragung/die_passend..._wahlrecht
Kliniken für medizinische Reha könnt ihr hier gezielt suchen, auch mit frei formulierten (anonymen) Anfragen:
https://www.rehakliniken.de/
Lasst eure Anträge nicht über Ärzte oder Krankenkassen verschicken. Die gemeinsamen Reha-Servicestellen der Kostenträger wurden vom Gesetzgeber aufgelöst. Derzeit wird von den Behinderten- und sonstigen Betroffenenverbänden gem. § 32 ein bundesweites Netz von Beratungsstellen aufgebaut. Hier findet Ihr einige davon:
https://www.teilhabeberatung.de/node/34
Dort bekommt ihr in aller Regel sehr kurzfristig Beratungstermine. Die Teilhabeberatungen informieren euch umfassend und neutral, klären die Zuständigkeit verbindlich und können euch auch bei Problemen während der Antragsbearbeitung unterstützen.
WICHTIG: Wenn ihr euer Wunsch- und Wahlrecht ausüben wollt, müsst ihr dies immer schriftlich dem Reha-Antrag beilegen. Bei manchen (nicht allen) Kostenträgern sind in den Formularen Rubriken zur Äußerung von Wünschen enthalten.
Siehe hier, Nr. 6
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
Bei einer medizinischen Reha gelten für die Lohnfortzahlung grundsätzlich dieselben Regeln wie bei Arbeitsunfähigkeit. Tretet Ihr also aus der Arbeitsfähigkeit eine Reha an, habt Ihr zunächst 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dauert die medizinische Reha länger als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dann besteht Anspruch auf sog. Übergangsgeld im Anschluß an die Entgeltfortzahlung für die Dauer der Reha. Bei einer medizinischen Reha wird der Zeitraum des Bezuges von Übergangsgeld ggfs. voll auf die 78-Wochen-Frist des Krankengeldes angerechnet.
Bei einer beruflichen Reha bekommt ihr vom Kostenträger von Anfang an Übergangsgeld als Unterhaltsleistung. Bei Arbeitslosen ist dies idR der Betrag des ALG i oder II, bei Beschäftigten und Rentnern ca. 70-75% des letzten Nettoeinkommens. Beschäftigte sind bei einer medizinischen Reha, die von der Rentenversicherung gezahlt wird, von der täglichen Zuzahlung befreit. Bei einer beruflichen Reha wird das Übergangsgeld immer in gleicher Höhe bis zum Abschluß der Maßnahme bezahlt.
Die Krankenkassen oder die Arbeitsagentur selbst können keinen Leistungsbezieher zwingen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Allerdings kann die Rentenversicherung einen Antrag auf medizinische oder berufliche Reha zum Rentenantrag umdeuten, wenn sie die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI für gegeben erachtet.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html
Wird ein Reha-Antrag umgedeutet, der auf Veranlassung einer Krankenkasse gestellt wurde (s. 5.), darf man keine Äußerungen zu Rentenart und -Beginn ohne Zustimmung der Krankenkasse machen.
Siehe hier, Nr. 7 (gilt grundsätzlich auch für Unterlagen der Reha-Träger und Reha-Einrichtungen):
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
Siehe hier, Nr. 5:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
Zeichnet sich ab, dass ihr als Beschäftigte nach einer medizinischen Reha arbeitsfähig entlassen werdet (so was soll es ja geben smilie_happy_304.gif ), könnt ihr, wenn ihr das wollt, erst mal Urlaub nehmen aber nur unmittelbar im Anschluß an die Reha. Ihr müßt euren AG dann unverzüglich über euren Urlaubswunsch unterrichten. Der erste Urlaubstag muß dabei zwingend der Tag nach der Entlassung aus der Klinik sein. In diesem Fall kann der AG den Urlaub nicht aufgrund betrieblicher Belange oder mit Verweis auf anderslautende betriebliche Urlaubsregeln ablehnen. Die Rechtsgrundlage findet ihr in § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Siehe hier, Nr. 8:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
Vorbemerkung 1: Soweit nichts Anderes geschrieben ist, gelten Verfahrensgrundsätze für medizinische und berufliche Reha-Maßnahmen !
Vorbemerkung 2: Paragraphenangaben ohne Zusatz beziehen sich auf das SGB IX. Zwar ist das SGB IX das Schwerbehindertenrecht, die Bestimmungen zu Reha gelten aber prinzipiell für alle Kostenträger wie z. B. Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
Vorbemerkung 3: Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen im Zweifelsfall nicht den Gang zum (Fach-) Anwalt!
Inhalt:
1. Voraussetzung für medizinische Reha: Gesicherte Diagnose
2. Voraussetzung für berufliche Reha: Eignung und Neigung
3. Wunsch- und Wahlrecht
4. Antragstellung
5. Zwang zur Stellung eines Reha-Antrags
6. Übergangsgeld
7. Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag
8. Akteneinsicht
9. Wann ist ein Schreiben ein Bescheid?
10. Recht auf Urlaub nach Reha
11. Wer hilft?
1.Voraussetzung für medizinische Reha: Gesicherte Diagnose
Eine möglichst detaillierte, gesicherte Diagnose ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Reha. Das Wissen darüber ist aber auch Vorraussetzung für Patienten, ihre legitimen Rechte sinnvoll auszuüben.
Ihr solltet daher mit Euren Ärzten darüber sprechen. Gibt sich ein Arzt wortkarg, gibt es Mittel und Wege, dies selbst herauszufinden. Mehr dazu findet Ihr hier unter 2.:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
2.Voraussetzung für berufliche Reha: Eignung und Neigung
Eine berufliche Reha bzw. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben macht nur Sinn, wenn sie im Rahmen der Arbeitsmarktsituation möglichst passgenau auf eure konkrete Situation und auf euer Leistungsvermögen abgestimmt ist. Das bedeutet, dass euch nichts übergestülpt werden darf, aber auch, dass ihr keine unrealistischen Forderungen stellt und euch auf irgendwelche exotischen oder aussterbenden Berufe versteift.
Eine berufliche Reha ist auch nicht zwangsläufig eine komplette Umschulung, sondern kann auch nur eine Weiterbildung bzw. Qualifizierung als Voraussetzung zur innerbetrieblichen Umsetzung oder zur Auffrischung alter Kenntnisse sein. Der Grundsatz Eignung und Neigung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie den Absätzen 3 und 4 und in § 49 Abs. 4 beschrieben. In § 49 findet sich der gesamte Katalog der möglichen beruflichen Reha-Maßnahmen
WICHTIG: Wird die berufliche Reha im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Rentenversicherung finanziert, endet dadurch der Arbeitsvertrag nicht, sondern er ruht und lebt nach erfolgreicher Absolvierung der Reha automatisch wieder auf.
3.Wunsch- und Wahlrecht
§ 8 Abs. 1 Satz 1 gibt euch das Recht, selbst Maßnahmen vorzuschlagen. Dies kann sowohl die Art der Maßnahme sein, besondere Umstände wie z. B. ambulant oder stationär als auch z. B. die Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt wird. Entspricht der Kostenträger dem Wunsch nicht, muß er dies ausführlich begründen. Fehlt die Begründung, ist dies bereits ein rechtswidriger schwerer Formfehler, der den Bescheid anfechtbar macht.
Wenn ihr euch selbst Einrichtungen sucht, müsst ihr darauf achten, dass diese Einrichtung auch mit dem Kostenträger einen Versorgungsvertrag hat. Im Zweifelsfall erkundigt euch direkt bei der Einrichtung.
Mehr zum Wunsch- und Wahlrecht findet ihr auf dieser Seite. Was dort über Krankenkassen steht, gilt prinzipiell auch für alle anderen Kostenträger:
https://dbkg.de/beantragung/die_passend..._wahlrecht
Kliniken für medizinische Reha könnt ihr hier gezielt suchen, auch mit frei formulierten (anonymen) Anfragen:
https://www.rehakliniken.de/
4.Antragstellung
Lasst eure Anträge nicht über Ärzte oder Krankenkassen verschicken. Die gemeinsamen Reha-Servicestellen der Kostenträger wurden vom Gesetzgeber aufgelöst. Derzeit wird von den Behinderten- und sonstigen Betroffenenverbänden gem. § 32 ein bundesweites Netz von Beratungsstellen aufgebaut. Hier findet Ihr einige davon:
https://www.teilhabeberatung.de/node/34
Dort bekommt ihr in aller Regel sehr kurzfristig Beratungstermine. Die Teilhabeberatungen informieren euch umfassend und neutral, klären die Zuständigkeit verbindlich und können euch auch bei Problemen während der Antragsbearbeitung unterstützen.
WICHTIG: Wenn ihr euer Wunsch- und Wahlrecht ausüben wollt, müsst ihr dies immer schriftlich dem Reha-Antrag beilegen. Bei manchen (nicht allen) Kostenträgern sind in den Formularen Rubriken zur Äußerung von Wünschen enthalten.
5. Zwang zur Stellung eines Reha-Antrags
Siehe hier, Nr. 6
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
6.Übergangsgeld
Bei einer medizinischen Reha gelten für die Lohnfortzahlung grundsätzlich dieselben Regeln wie bei Arbeitsunfähigkeit. Tretet Ihr also aus der Arbeitsfähigkeit eine Reha an, habt Ihr zunächst 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dauert die medizinische Reha länger als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dann besteht Anspruch auf sog. Übergangsgeld im Anschluß an die Entgeltfortzahlung für die Dauer der Reha. Bei einer medizinischen Reha wird der Zeitraum des Bezuges von Übergangsgeld ggfs. voll auf die 78-Wochen-Frist des Krankengeldes angerechnet.
Bei einer beruflichen Reha bekommt ihr vom Kostenträger von Anfang an Übergangsgeld als Unterhaltsleistung. Bei Arbeitslosen ist dies idR der Betrag des ALG i oder II, bei Beschäftigten und Rentnern ca. 70-75% des letzten Nettoeinkommens. Beschäftigte sind bei einer medizinischen Reha, die von der Rentenversicherung gezahlt wird, von der täglichen Zuzahlung befreit. Bei einer beruflichen Reha wird das Übergangsgeld immer in gleicher Höhe bis zum Abschluß der Maßnahme bezahlt.
7. Umdeutung eines Reha-Antrags in einen Rentenantrag
Die Krankenkassen oder die Arbeitsagentur selbst können keinen Leistungsbezieher zwingen, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Allerdings kann die Rentenversicherung einen Antrag auf medizinische oder berufliche Reha zum Rentenantrag umdeuten, wenn sie die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI für gegeben erachtet.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html
Wird ein Reha-Antrag umgedeutet, der auf Veranlassung einer Krankenkasse gestellt wurde (s. 5.), darf man keine Äußerungen zu Rentenart und -Beginn ohne Zustimmung der Krankenkasse machen.
8. Akteneinsicht
Siehe hier, Nr. 7 (gilt grundsätzlich auch für Unterlagen der Reha-Träger und Reha-Einrichtungen):
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
9. Wann ist ein Schreiben ein Bescheid ?
Siehe hier, Nr. 5:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
10. Recht auf Urlaub nach Reha
Zeichnet sich ab, dass ihr als Beschäftigte nach einer medizinischen Reha arbeitsfähig entlassen werdet (so was soll es ja geben smilie_happy_304.gif ), könnt ihr, wenn ihr das wollt, erst mal Urlaub nehmen aber nur unmittelbar im Anschluß an die Reha. Ihr müßt euren AG dann unverzüglich über euren Urlaubswunsch unterrichten. Der erste Urlaubstag muß dabei zwingend der Tag nach der Entlassung aus der Klinik sein. In diesem Fall kann der AG den Urlaub nicht aufgrund betrieblicher Belange oder mit Verweis auf anderslautende betriebliche Urlaubsregeln ablehnen. Die Rechtsgrundlage findet ihr in § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
11. Wer hilft ?
Siehe hier, Nr. 8:
wichtiges-im-umgang-mit-gesetzlichen-krankenkassen-t17894.html
11.01.2010 19:15 • x 1 #1