Experte
Hallo Jandi,
eines mal vorweg: Dein GdB an sich hat keinerlei Auswirkungen auf deine Dienstfähigkeit. Du kannst mit gdB 50 voll dienstunfähig sein und mit GdB 100 voll dienstfähig.
Auch wenn es Dir glücklicherweise besser geht, heißt das noch nicht, daß die Krankheiten ausgeheilt sind. Deswegen wäre es noch mal wichtig zu wissen,
welche Deiner Krankheiten überhaupt befristet waren. Das müßte eigentlich im Bescheid stehen.
Fraglich ist, ob die Befristung (Heilungsbewährung) überhaupt zulässig war. Der Grundsatz in der Anlage zu § 2 VersmedV
http://www.gesetze-im-internet.de/norme ... 2_0010.pdfist, daß die Bewertung unbefristet erfolgt. Die Ausnahmen sind Transplantationen und sonstige Erkrankungen, bei denen dies in der Tabelle
ausdrücklich drinsteht (Teil B Nr.1c VersmedV).
Weder bei Depression (B 3.7) noch bei Pemphigus (B 17.6) ist das in der Bewertung vorgesehen. Es kommt hinzu, das generell bei grundsätzlich unheilbaren Hauterkrankungen, zu denen idR Autoimmunerkrankungen der Haut gehören, eine zeitweilige Symptomfreiheit gar nicht zur Neubewertung führen kann, da bei diesen Krankheiten sowieso eine Art Durchschnittsverlauf (A 2f VersmedV) bewertet werden muß.
Dies solltest Du alles in Deiner Stellungnahme aufführen. Zu den Erkrankungen selbst solltest Du Dich zurückhaltend äußern und auf deinen Hausarzt verweisen, den das VA dann befragen muß.
Die Augenerkrankung kannst Du sehr wohl neu einbringen. Eine Sehfeldeinschränkung ( B 4.5) wird unabhängig von der sonstigen Sehschärfe bewertet. Gebe halt deinen Augenarzt an.
Zum Schluß noch ein wichtiger Hinweis: Dein GdB 60 bleibt solange gültig, wie das derzeit laufende Verfahren noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Wenn Du also Widerspruch gegen den neuen Bescheid einlegst oder gar klagst, bleibt Dein alter GdB bestehen und das VA muß u. U. auch Deinen Ausweis für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens verlängern.
09.12.2012 15:38 •
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