@Mariella2000
Hallo und guten Morgen Mariella,
Zitat von Mariella2000: Es handelt sich um eine Akutaufnahme
für eine Akutaufnahme brauchst Du niemals die Genehmigung der benannten Stellen, soweit allgemeine Krankenhausleistungen erbracht werden. Beispielsweise wenn Du in die Uniklinik Hannover auf die Psychiatrische gehst, müssten diese Dich als Akutfall aufnehmen und entsprechend abrechnen. Da muss nichts beantragt werden. Sonst wäre es nicht akut.
Möchtest Du in eine Privatklinik, dann benötigst Du für die Beihilfe folgende Unterlage zusätzlich
Zitat:Dazu müsste Ihnen allerdings vor der Behandlung von der Privatklinik eine spezifizierte Kostenaufstellung ausgestellt werden, die die diagnosebezogene Fallgruppe (DRG) oder den Diagnoseschlüssel nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD10) und ggf. die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) enthält.
Informieren Sie die Heilfürsorgestelle daher rechtzeitig.
Sie können dann zur Vorlage bei der Privatklinik eine Kostenübernahmeerklärung erhalten.
Habe das können bewusst so in rot gesetzt, weil es nicht bedeutet, dass hier ein Verpflichtung besteht. Zudem kann es sein, dass eine Privatklinik den Aufwand einer solchen Kostenaufstellung scheut, weil nicht klar ist, ob eine Genehmigung folgt und die Einnahmen somit fließen.
Nach dem Landesrecht in Niedersachsen gilt ansonsten die Übernahme von sogenannte allgemeinen Krankenhauskosten, also bspw. eine Erstattung im Rahmen der Fallpauschalen. Die scheinen da echt knausrig zu sein.
Zitat:Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterkunft und Verpflegung.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden mit Fallpauschalen gemäß § 7 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG- bzw. bei psychotherapeutischen Behandlungen mit Basis- und Abteilungspflegesätzen abgerechnet. Zusätzlich können weitere Entgelte berechnet werden.
Mit der Fallpauschale bzw. den Basis- und Abteilungspflegesätzen und den Entgelten sind alle medizinisch notwendigen Leistungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten.
Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch V (10 Euro pro Krankenhaustag) fallen bei Heilfürsorgeberechtigten nicht an.
Die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus [wahlärztliche Leistungen ("Chefarztbehandlung"), Zuschläge für Zwei- und Einbettzimmer] sind nicht erstattungsfähig.
Ausnahme: Nur bei anerkannten Dienstunfällen werden noch Kosten für Wahlleistungen im Krankenhaus übernommen. Die Kostenübernahme beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Wahlleistungen im stationären Bereich. Deshalb können ambulante Folgebehandlungen nur über die Versichertenkarte* abgerechnet werden.
Meine Erfahrung ist die, dass ich als privat Zusatzversicherter eine exzellente Behandlung in einem stinknormalen Krankenhaus erfahren habe. War allerdings auch in einer Tagesklinik, dafür mit Chefarztbehandlung. Es wurde alle Kosten übernommen. Aufgenommen wurde ich binnen zweier Tage, wohingegen die allgemeine Wartezeit 6 - 9 Monate betrug.