
Albarracin
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Experte
Hallo Florica,
es tut mir leid, aber auch Du liegst im Ergebnis falsch, da Du Kündigungsgrund und das Verfahren, das ein Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung durchführen muß, zusammenschmeißt.
Eine Kündigung ausschließlich wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist grundsätzlich immer zulässig.
Der Arbeitgeber hat allerdings vor Ausspruch der Kündigung bestimmte Prüfpflichten, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden. Er muß wie bei jeder personen- oder verhaltensbedingten Kündigung auch - prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, die Folgen der Arbeitsunfähigkeit für den Betrieb in einem zumutbaren Rahmen zu halten - zB durch Änderung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsumfeldes. Normalerweise geschieht diese Prüfung im Rahmen des in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte sind die Prüfpflichten noch umfangreicher. Hier müssen auch noch externe Unterstützungsmöglichkeiten geprüft werden.
Dies ist aber nur der Prozess, der dem Ausspruch der Kündigung vorangehen muß. Ergibt die Prüfung, daß keine für den AG zumutbaren Möglichkeiten bestehen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, steht am Ende trotzdem die krankheitsbedingte Kündigung als eine Form der personenbedingten Kündigung.
Nichts anderes steht auch in dem Text, den du verlinkt hast.
es tut mir leid, aber auch Du liegst im Ergebnis falsch, da Du Kündigungsgrund und das Verfahren, das ein Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung durchführen muß, zusammenschmeißt.
Eine Kündigung ausschließlich wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist grundsätzlich immer zulässig.
Der Arbeitgeber hat allerdings vor Ausspruch der Kündigung bestimmte Prüfpflichten, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu vermeiden. Er muß wie bei jeder personen- oder verhaltensbedingten Kündigung auch - prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt, die Folgen der Arbeitsunfähigkeit für den Betrieb in einem zumutbaren Rahmen zu halten - zB durch Änderung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation oder des Arbeitsumfeldes. Normalerweise geschieht diese Prüfung im Rahmen des in § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorgeschriebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements.
Für schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte sind die Prüfpflichten noch umfangreicher. Hier müssen auch noch externe Unterstützungsmöglichkeiten geprüft werden.
Dies ist aber nur der Prozess, der dem Ausspruch der Kündigung vorangehen muß. Ergibt die Prüfung, daß keine für den AG zumutbaren Möglichkeiten bestehen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, steht am Ende trotzdem die krankheitsbedingte Kündigung als eine Form der personenbedingten Kündigung.
Nichts anderes steht auch in dem Text, den du verlinkt hast.
01.12.2018 17:09 • x 1 #16